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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

a. bei Bezug der Altersleistung die Versicherung des weiteren Erwerbseinkommens;

b. den Aufschub des Bezuges der Altersleistung nach dem Referenzalter.

Art. 14 Höhe der Altersrente

1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person im Zeitpunkt des Bezugs von Altersleistungen erworben hat.

2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6 Prozent für das Referenzalter. Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest.

3 Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten mindestens alle fünf Jahre einen Bericht. Dieser enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c

1 Das Altersguthaben besteht aus:

a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;

c. Einkäufen bis zum Höchstbetrag nach Artikel 79b Absatz 1bis samt Zinsen.

Art. 16 Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:

Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25-347

35-4411,5

45-Referenzalter 17,5

Art. 17 zweiter Satz

... Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.