Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
a. bei Bezug der Altersleistung die Versicherung des weiteren Erwerbseinkommens;
b. den Aufschub des Bezuges der Altersleistung nach dem Referenzalter.
Art. 14 Höhe der Altersrente
1 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person im Zeitpunkt des Bezugs von Altersleistungen erworben hat.
2 Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6 Prozent für das Referenzalter. Der Bundesrat legt die Mindestumwandlungssätze für den Bezug von Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter fest.
3 Der Bundesrat unterbreitet den eidgenössischen Räten mindestens alle fünf Jahre einen Bericht. Dieser enthält die Grundlagen für die Festlegung des Mindestumwandlungssatzes in den folgenden Jahren.
Art. 15 Abs. 1 Bst. a und c
1 Das Altersguthaben besteht aus:
a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des Referenzalters;
c. Einkäufen bis zum Höchstbetrag nach Artikel 79b Absatz 1bis samt Zinsen.
Art. 16 Altersgutschriften
Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes
25-347
35-4411,5
45-Referenzalter 17,5
Art. 17 zweiter Satz
... Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Altersrente.