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Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten

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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX

Art. 16 Abs. 3 dritter Satz sowie Abs. 5

3 ... Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert werden.

5 Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit dem reglementarischen Referenzalter.

Art. 17 Abs. 2 Bst. a–c und g

2 Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:

a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen des Referenzalters;

b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen des Referenzalters entstehen;

c. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen des Referenzalters. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;

g. Beitrag zur Finanzierung des Umwandlungssatzes.

Art. 24a

Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, melden der Zentralstelle 2. Säule die Ansprüche, welche die versicherte Person nach Erreichen des Referenzalters noch nicht geltend gemacht hat (vergessene Guthaben).

Art. 24f zweiter Satz

... Die Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn die versicherte Person das 80. Altersjahr vollendet hat.

Art. 25 Abs. 2

2 Für Personen und Institutionen, die mit der Durchführung der zulässigen Vorsorgeformen zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes, insbesondere mit der Vermögensverwaltung betraut sind, gelten die Bestimmungen des BVG über die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen sowie über die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51b, 51c) sinngemäss.