Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
1ter Beitragszeiten zwischen dem Beginn des Vorbezugs der Altersrente und dem Referenzalter werden angerechnet, um die durch den Vorbezug entstandenen Beitragslücken aufzufüllen, sofern das während dieser Zeit erzielte Erwerbseinkommen mindestens 50 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens nach Artikel 29quater beträgt.
1quater Beitragszeiten zwischen dem Referenzalter und dem 70. Altersjahr können angerechnet werden, um Beitragslücken zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem Referenzalter aufzufüllen, sofern das während dieser Zeit erzielte Erwerbseinkommen mindestens 25 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens nach Artikel 29quater beträgt.
1quinquies Für die Rentenberechnung berücksichtigt werden können:
a. die Erwerbseinkommen, die geteilten Erwerbseinkommen, die Erziehungsgutschriften und die Betreuungsgutschriften, die während den Beitragszeiten nach Absatz 1ter erworben wurden;
b. die Erwerbseinkommen, die während den Beitragszeiten nach Absatz 1quater erworben wurden.
1sexies Die Berechnung der Rente erfolgt bei Erreichen des Referenzalters. Danach kann die anspruchsberechtigte Person bis zur Vollendung des 70. Altersjahres einmalig eine neue Berechnung ihrer Rente verlangen, sofern sie weitere Beitragszeiten zurückgelegt hat.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Zusatzjahre.
Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a, b, d und e sowie Abs. 4 Bst. a
3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a. wenn beide Ehegatten das Referenzalter erreicht haben;
b. wenn eine verwitwete Person das Referenzalter erreicht;
d. wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben; oder
e. wenn ein Ehegatte einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und der andere das Referenzalter erreicht.
4 Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen:
a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Datum, an welchem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht;