Vorlage BG
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 42 Seiten
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Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020 AS 20XX
Art. 29sexies Abs. 3 zweiter Satz
3 ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Datum, an welchem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 29septies Abs. 6 zweiter Satz
3 ... Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Datum, an welchem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Art. 35 Sachüberschrift und Abs. 1 und 3
2. Summe der Renten eines Ehepaares
1 Die Summe der Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente oder einen Anteil davon haben;
b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Anteil davon und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat;
c. beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben und beide gleichzeitig einen Anteil der Altersrente beziehen.
3 Die Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.
Art. 35ter Abs. 2
2Wird ein Anteil der Altersrente nach Artikel 39 Absatz 1 aufgeschoben, so wird die Kinderrente proportional zum Anteil der bezogenen Altersrente gekürzt.
Art. 36 5. Witwen- oder Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Art. 37 Abs. 1
1 Die Waisenrente beträgt 50 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.