Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Existenzbedarf angemessen decken soll – gegebenenfalls durch Ergänzungsleistungen – hat die 2. Säule die Aufgabe, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise sicherzustellen. Gemäss der konstanten Auslegung der Verfassungsbestimmungen wird die «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» als erfüllt betrachtet, wenn die Renten der AHV/IV und der beruflichen Vorsorge dieses Niveau erreichen. Das Dreisäulensystem geht somit vom Grundsatz aus, dass die angestrebten Ziele mit den verschiedenen Säulen zusammen erreicht werden sollen.
Das System der Altersvorsorge hat sich bewährt. Es sieht sich jedoch mit den Herausforderungen der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung konfrontiert. Wenn nicht rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden, um dieser Entwicklung zu begegnen, könnte das gesamte Vorsorgesystem aus dem Gleichgewicht geraten. In einem solchen Fall wäre vor allem der Erhalt eines angemessenen Leistungsniveaus im Ruhestand gefährdet, da das finanzielle Gleichgewicht unserer Altersvorsorgesysteme nicht mehr gewährleistet wäre. Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 kann dies verhindert werden. Sie hat deshalb die folgenden Ziele:
Erhaltung des Leistungsniveaus der Altersvorsorge
Voraussetzung für die Sicherung des Leistungsniveaus ist, dass die Altersrenten im Rahmen der vorgeschlagenen Massnahmen in der obligatorischen Altersvorsorge nicht gesenkt werden. Die AHV-Altersrenten werden im Vergleich zu heute also nicht tiefer sein. Auch die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes an die wirtschaftlichen Realitäten der beruflichen Vorsorge darf zu keiner Verminderung des im BVG-Obligatorium garantieren Leistungsniveaus führen. Dies bedeutet, dass die Auswirkungen dieser Anpassungen auf die Renten für alle Versicherten und für die von dieser Anpassung betroffene Übergangsgeneration mit den vorgeschlagenen Ausgleichsmassnahmen kompensiert werden müssen. Zusammen müssen die Altersleistungen aus der 1. und 2. Säule das Leistungsniveau im Pensionsalter auch weiterhin angemessen decken.
Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts der AHV und der beruflichen Vorsorge
Die demografische und wirtschaftliche Entwicklung wirkt sich auf die AHV und die
2. Säule unterschiedlich aus. Das Umlageverfahren, das ein Gleichgewicht zwischen den laufenden Einnahmen und Ausgaben voraussetzt, steht durch die strukturellen Veränderungen des Altersaufbaus vor einer Belastungsprobe. Das Kapitaldeckungsverfahren ist seinerseits von der längeren Rentenbezugsdauer betroffen, was bedeutet, dass die Guthaben über einen längeren Zeitraum ausgerichtet werden müssen, als dies der heute geltende gesetzliche Mindestumwandlungssatz impliziert. Die konjunkturellen Auswirkungen sind ebenfalls unterschiedlich. Während die AHV von einer guten konjunkturellen Entwicklung profitiert, weil eine solche zu einer Erhöhung der Lohnsumme führt, gilt dieser Zusammenhang für die berufliche Vorsorge nur beschränkt, da diese von den verschlechterten Möglichkeiten der Vermögensanlage und dem niedrigen Zinsniveau beeinflusst wird. Angesichts dieser unterschiedlichen Auswirkungen kann die finanzielle Stabilität der beiden Altersvorsorgesysteme nur mit gezielten Massnahmen sichergestellt werden, welche den Erhalt des Leistungsniveaus garantieren müssen.