Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Antwort auf die Herausforderungen der Zukunft schafft die Vertrauensgrundlage, welche für die Akzeptanz der Reform notwendig ist.
Ein gesamtheitliches Vorgehen erlaubt es, ein kohärentes Massnahmenpaket zusammenzustellen, wie die folgenden zwei Beispiele zeigen:
Referenzrentenalter
Ausgehend von einem Referenzalter von 65 Jahren für Frauen und Männer findet ein Ausbau der Flexibilisierungsmöglichkeiten in den beiden Säulen statt, mit welchem dem zunehmenden Bedürfnis nach einem gleitenden Übergang von der Arbeit in den Ruhestand entsprochen werden kann. Es reicht nicht aus, die Möglichkeiten der flexiblen Pensionierung in der AHV zu verbessern, wenn nicht gleichzeitig die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verpflichtet werden, in ihren Reglementen ein flexibles Rentenalter einzuführen.
Das Referenzalter für den Rentenbezug der Frauen wird von 64 auf 65 Jahre erhöht. Gleichzeitig werden mit der Reform aber auch langjährige Postulate der Frauen erfüllt, indem die berufliche Vorsorge der Frauen durch die Neuregelung des Koordinationsabzuges und die Herabsetzung der Eintrittsschwelle klar verbessert wird.
Selbstständigerwerbende
Mit der Reform soll die Rechtsstellung Selbstständigerwerbender möglichst an jene der Arbeitnehmenden angeglichen werden. Dies bedeutet, dass in der AHV gewisse Beitragsprivilegien aufgehoben werden. Gleichzeitig werden in der beruflichen Vorsorge die Möglichkeiten verbessert, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.
Das gewählte Vorgehen beruht auch auf einer Analyse des Erfolgs bzw. Misserfolgs der letzten Reformen der Altersvorsorge. Seit der 10. AHV-Revision bzw. der in drei Schritten umgesetzten 1. BVG-Revision sind sämtliche Versuche zur Reform der Altersvorsorge, welche sich mit den Fragen der Leistungen und ihrer Finanzierung befassten, gescheitert. Die Analysen der Abstimmungsergebnisse zeigen auf, dass es nicht gelungen ist, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern von den Vorschlägen zu überzeugen. Sie wurden als unausgewogen und sozial ungerechtfertigt taxiert und deshalb mit grossen Mehrheiten abgelehnt. Mit der gesamtheitlichen Betrachtung werden die Handlungsspielräume vergrössert. Dies ist Voraussetzung dafür, dass trotz der demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen ein ausgewogenes Revisionspaket vorgelegt werden kann.
1.3.1 Entwicklung seit den letzten Revisionen
1.3.1.1 Entwicklung der AHV seit der 10. AHV-Revision1
Seit ihrer Einführung im Jahr 1948 wurde die AHV mehrfach reformiert. Die einzelnen Revisionen sollten namentlich die Leistungshöhe verbessern. Die letzte dieser Revisionen, die 10. AHV-Revision, ist seit 1997 in Kraft. Dabei wurden Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, die Einzelrente anstelle der Ehepaarrente, die Möglichkeit des Rentenvorbezugs und die schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frau-
1 AS 1996 2466; BBl 1990 II 1