Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

en von 62 auf 64 Jahre eingeführt. In der Folge wurde die Finanzierung der AHV mehrmals punktuell angepasst. Seit 1999 wird ein Mehrwertsteuerprozent zugunsten der AHV erhoben und seit 2000 fliessen die Einnahmen aus der Spielbankenabgabe vollumfänglich in die AHV. Ausserdem wurde dem AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 2007 der Erlös aus dem Goldverkauf der SNB in der Höhe von 7 Milliarden Franken zugewiesen. Weitere gesetzliche Anpassungen waren die Einführung einer neuen, 13-stelligen AHV-Nummer im Jahr 2008, die Harmonisierung der Register und die am 1. Januar 2012 in Kraft gesetzte Revision der Durchführung der AHV, die mit einer ganzen Reihe technischer Änderungen verbunden war.

Zusätzlich zu den AHV-Revisionen hat auch das AHVG im Zuge mehrerer Reformen Änderungen erfahren. Mit Artikel 49a und den ihm folgenden Artikeln, die am 1. Januar 2001 (AS 2000 2749) aufgrund des Datenschutzgesetzes eingeführt worden sind, wurde die die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung schützenswerter Personendaten geschaffen. Am 1. Januar bzw. 1. April 2001 trat die Revision der freiwilligen AHV/IV in Kraft (AS 2000 2677). Am 1. Juni 2002 wurde in Artikel 153a AHVG aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit den Staaten der Europäischen Union das Verhältnis zum europäischen Recht geregelt und bestimmte EU-Verordnungen auch für die Schweiz für anwendbar erklärt (AS 2002 685). Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 (AS 2002 3371) machte weitere Anpassungen erforderlich. Am 1. Januar 2008 (AS 2007 5779) trat die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft. Damit beteiligt sich nur noch der Bund an der Finanzierung der individuellen Leistungen der AHV. Ferner finanziert er weiterhin die Beiträge an gesamtschweizerisch tätige, gemeinnützige private Organisationen zugunsten betagter Personen. Mit dem Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung, das am 1. Januar 2011 (AS 2011 3839) in Kraft getreten ist, wurde ein selbstständiger, vom AHV-Fonds getrennter IV-Fonds gebildet und eine Überweisung von 5 Milliarden Franken à fonds perdu an den IV-Fonds geleistet. Das neue Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Januar 2011 (AS 2009 3517), führte die Hilflosenentschädigung für Personen, die in leichtem Grad hilflos sind und Pflege zu Hause benötigen, ein.

Abgelehnte Vorlagen

Erste Fassung der 11. AHV-Revision 2

Die erste Fassung der 11. AHV-Revision wurde 2004 in einer Volksabstimmung abgelehnt (67,9 %). Sie sah verschiedene Finanzierungsmassnahmen wie die Erhöhung des Rentenalters, die Gleichstellung zwischen Mann und Frau bei den Hinterlassenenrenten sowie die Erhöhung der Mehrwertsteuer für die AHV und die IV vor.

11. AHV-Revision (neue Fassung) 3

Das in zwei Botschaften4 aufgenommene Revisionsziel bestand darin, mit verschiedenen, aus der ersten Vorlage übernommenen Massnahmen Einsparungen zu erzielen und eine Vorruhestandsleistung in die Ergänzungsleistungen zur AHV und zur

2 BBl 2000 1865

3 BBl 2000 1865

4 BBl 2006 1957