Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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IV aufzunehmen. Nach mehrjährigen Debatten im Parlament wurde die Vorlage in der Schlussabstimmung vom Nationalrat im Oktober 2010 abgelehnt.

Parallel zur 11. AHV-Revision forderte eine im März 2006 eingereichte Initiative des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, dass Personen mit Erwerbseinkommen bis rund 120 000 Franken eine ungekürzte AHV-Rente vorbeziehen können, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit aufgeben. Die Initiative wurde in der Volksabstimmung vom 30. November 2008 mit 58,6 Prozent der Stimmen abgelehnt.

1.3.1.2 Entwicklung in der beruflichen Vorsorge

1. BVG-Revision

Die 1. BVG-Revision ist in drei Etappen, am 1. April 2004, 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006, in Kraft gesetzt worden. Die wesentlichen Anpassungen waren die Herabsetzung der Eintrittsschwelle für die obligatorische Versicherung, die schrittweise Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes von 7,2 auf 6,8 Prozent, die Einführung der Witwerrente und weiterer Begünstigter für Hinterlassenenleistungen (Art. 20a BVG), die Festlegung eines Mindestalters für den vorzeitigen Altersrücktritt sowie die Festlegung eines Höchstlohnes, welcher in der beruflichen Vorsorge versichert werden kann.

Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

Gleichzeitig mit dem 2. Paket der 1. BVG-Revision wurden Bestimmungen für Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge in Kraft gesetzt.5 Der Handlungsspielraum von Vorsorgeeinrichtungen mit Unterdeckung wurde erweitert, indem diese unter gewissen Bedingungen vom gesetzlichen Erfordernis der jederzeitigen 100-prozentigen Deckung sämtlicher Verpflichtungen abweichen können. Gleichzeitig wurde der Katalog von Massnahmen, die bei Unterdeckung ergriffen werden können, ergänzt.

Strukturreform zur Stärkung der Transparenz und Governance bei der Füh-

rung und der Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen

Ziel der Strukturreform6 ist es, die Transparenz und Governance sowie die Unabhängigkeit der wichtigsten Akteure in der 2. Säule zu stärken. Im Zentrum dieser Teilrevision des BVG steht die Stärkung der Aufsicht in der zweiten Säule. Zudem enthält sie zusätzliche Verhaltensregeln für die Führung und die Vermögensverwaltung von Vorsorgeeinrichtungen (Governance) sowie Massnahmen, um die Arbeitsmarktpartizipation der älteren Arbeitnehmenden zu fördern.

Die Strukturreform ist in drei Etappen per 1. Januar 2011 (Massnahmen zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung von älteren Arbeitnehmern), 1. August 2011 (Governance-Bestimmungen) und 1. Januar 2012 (Stärkung der Aufsicht) in Kraft getreten.

5 AS 2004 4635

6 AS 2011 3393