Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Dementsprechend ist eine Ergänzung in der Führung des BVG-Altersguthabens notwendig. Vgl. auch die Erläuterungen zu Artikel 79b VE-BVG.118
Art. 16 Altersgutschriften
Artikel 16 BVG regelt die Ansätze der Altersgutschriften. Als Ausgleichsmassnahme zur Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes und zur Beibehaltung des bisherigen Leistungsniveaus in der obligatorischen Versicherung wird vorgeschlagen, den Sparprozess auszubauen. Dies soll unter anderem dadurch geschehen, dass die Sätze für die Altersgutschriften angepasst werden.
Die gegenwärtigen Altersgutschriften beträgt 7 Prozent für 25- bis 34-Jährige, 10 Prozent für 35- bis 44-Jährige, 15 Prozent für 45- bis 54-Jährige und 18 Prozent für 55-Jährige und älter. Um Personen der letzten Alterskategorie gegenüber jüngeren Arbeitnehmenden auf dem Arbeitsmarkt nicht zu benachteiligen, ist eine Abflachung der Abstufung der Altersgutschriften vorgesehen. Konkret sollen die Sätze für die 25- bis 34-Jährigen unverändert belassen, diejenigen für die 35- bis 44-Jährigen um 1.5 Prozentpunkte auf 11.5 Prozent und diejenigen für die 45- bis 54-Jährigen um 2.5 Prozentpunkte auf 17.5 Prozent erhöht werden. Hingegen werden die Altersgutschriften für Arbeitnehmende ab Alter 55 um 0.5 Prozentpunkt auf 17.5 Prozentpunkte gesenkt und so auf das gleiche Niveau wie für 45- bis 54-Jährige gebracht. Diese Änderung soll zusätzlich die Beschäftigung älterer Arbeitnehmende begünstigen.
Die Reduktion der Altersgutschriften für Personen ab Alter 55 oder älter hat zur Folge, dass das Altersguthaben weniger als bisher anwächst. Diese Folge wird durch die Massnahme für die Übergangsgeneration (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. i VE-BVG) aufgefangen.
Die gesetzliche Verpflichtung zur Äufnung von Altersgutschriften endet mit dem Referenzalter. Darüber hinaus sind weitere Gutschriften unter Anwendung von Artikel 33b im Rahmen der weiter gehenden Vorsorge möglich.
Art. 17 zweiter Satz (neu)
Beim Bezug einer Teilaltersrente entsteht auch nur ein proportionaler Anspruch auf allfällige Kinderrenten.119 Die Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf eine Teil-Altersrente macht es daher notwendig, auch für die Kinderrenten nach Artikel 17 die gleiche Regelung zu übernehmen, die in Artikel 25 bereits heute im Hinblick auf Kinderrenten zu (Teil-) Invalidenrenten existiert.
118 Im Rahmen der Vorlage "Vorsorgeausgleich bei Scheidung" wird Buchstabe c bereits verwendet. Bei der Erstellung der Botschaft wird geprüft werden müssen, ob eine Koordinationsbestimmung notwendig ist um zu verhindern, dass die allfällige Einführung im Rahmen der Vorlage "Vorsorgeausgleich bei Scheidung" durch die aktuelle Vorlage nicht wieder aufgehoben wird.
119 Dies erscheint an sich selbstverständlich. Die muss in Artikel 17 jedoch ausdrücklich festgehalten werden, weil für die Höhe des Anspruchs auf eine Kinderrente auf die Höhe der Waisenrente verwiesen wird, die grundsätzlich auf dem ganzen Rentenanspruch berechnet wird, den die versicherte Person bezieht oder - wenn sie vor dem Vorsorgefall verstirbt - bei Invalidität in diesem Zeitpunkt bezogen hätte.