Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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2.1.3.4.3 Beitragspflicht während des Vorbezugs und Auswirkungen auf die Rente
In der AHV hat der Rentenvorbezug heute keinen Einfluss auf die Beitragspflicht. Sie endet am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Betroffenen verstehen oft nicht, weshalb sie aufgrund ihres Wohnsitzes in der Schweiz nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, wenn sie bereits eine Rente beziehen, weiter beitragspflichtig sind. Auf umso mehr Unverständnis stösst diese Regelung, weil die während des Bezugs der AHV-Rente einbezahlten Beiträge bei der Bemessung der Rente nicht angerechnet werden. Die Vorlage sieht eine Abschaffung der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz im Falle eines Vorbezuges einer ganzen Altersrente vor. Derzeit liegt dieser Beitrag bei mindestens 392 Franken und höchstens 19 600 Franken pro Jahr (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Mit dieser neuen Regelung könnten die in der Schweiz wohnhaften Rentnerinnen und Rentner denjenigen im Ausland, die eine Rente vorbeziehen, aber nicht beitragspflichtig sind, gleichgestellt werden. Die Aufhebung der Beitragspflicht betrifft auch die EU-Bürgerinnen und Bürger, die ihr 62. Altersjahr vollendet haben und aus einem EU-Mitgliedstaat eine ganze Rente beziehen (vgl. Ziff. 5.2.5.4).
Personen, die nur einen Teil ihrer Rente vorbeziehen, bleiben hingegen bis zum Referenzalter beitragspflichtig, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Teilvorbezug mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einhergeht.
Als Ausgleich zur Aufhebung der Beitragspflicht wird bei der Bemessung der Altersrente der kürzeren Erwerbskarriere Rechnung getragen. Anders als bei der geltenden Regelung wird die kürzere Erwerbskarriere beim Vorbezug der ganzen Rente berücksichtigt und bei der Bemessung der Rente werden die fehlenden Beitragsjahre bis zum Referenzalter angerechnet. Ein Vorbezugsjahr hat eine entsprechende Kürzung der Beitragsdauer zur Folge, was einer Kürzung der AHV-Rente um 2,27 Prozent entspricht. Die vorgezogene Rente wird folglich anhand der effektiven Beitragsdauer berechnet und beträgt somit 41 Jahre bei einem Vorbezug von drei Jahren, 42 Jahre bei einem Vorbezug von zwei Jahren und 43 Jahre bei einem Vorbezug von einem Jahr. Die komplette Beitragsdauer von 44 Jahren wird wie heute angewandt, wenn die Person bis zum vollendeten 65. Altersjahr eine vollständige Beitragsdauer aufweist. Jugend-Beitragsjahre41 können nicht dazu verwendet werden, durch den Vorbezug entstandene Beitragslücken zu füllen. Eine solche Möglichkeit würde im Widerspruch zur Aufhebung der Beitragspflicht stehen, die eine Rentenkürzung nach sich zieht. Eine Ausnahme ist für tiefe bis mittlere Einkommen vorgesehen (vgl. Ziff. 2.1.4). Jugend-Beitragsjahre können aber wie heute zum Auffüllen von Lücken dienen, die vor dem Vorbezug der AHV-Rente entstanden sind.
Setzt die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit trotz des Vorbezugs der ganzen AHV-Rente fort, können die Beitragszeiten dazu verwendet werden, durch den Vorbezug entstandene Beitragslücken zu füllen, sofern die Person in diesem Zeitraum ein Einkommen von mindestens 50 Prozent des massgebenden durchschnittli-
41 Sie entsprechen den Beiträgen, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres der versicherten Person bezahlt wurden.