Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

chen Jahreseinkommens erzielt.42 Auch die nach dem Referenzalter bezahlten Beiträge können zur Schliessung allfälliger während der Beitragszeit der versicherten Person entstandener Lücken herangezogen werden, sofern das erzielte Einkommen mindestens 25 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens beträgt. Werden diese Grenzen nicht erreicht, so können die bezahlten Beiträ-Beiträge zur Verbesserung der Altersrente bis hin zur Maximalrente berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 2.1.3.6).

Diese Bestimmungen gelten auch für Personen mit Teilrente.

Bei der Bemessung der AHV-Rente werden somit zunächst die bis zum Referenzalter fehlenden Beiträge berücksichtigt. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Rente im Referenzalter unter Berücksichtigung der Beitragszeiten zwischen dem Vorbezug und dem Referenzalter neu berechnet.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge bleibt die Beitragspflicht auch beim Vorbezug eines Teils der Altersleistung bestehen, sofern die versicherte Person aufgrund ihres Lohnes noch der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht. Dies hat die Weiteräufnung von Altersguthaben und entsprechend eine Erhöhung der Altersleistungen zur Folge. Dasselbe gilt beim Vorbezug der gesamten Altersleistung, falls zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird bzw. die Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber weiter geführt wird.

2.1.3.4.4 Finanzielle Auswirkungen der Aufhebung der Beitragspflicht

Die Abschaffung der Beitragspflicht beim Vorbezug einer ganzen Rente führt für die AHV zu einem Einnahmenausfall von 8 Millionen Franken im Jahr 2030, während die Rentenverbesserungen zu zusätzlichen Ausgaben von 30 Millionen Franken im Jahr 2030 führen (zu Preisen von 2013). Für die IV und die EO beträgt der Einnahmenausfall 1,3 Millionen, respektive 0,5 Millionen Franken.

2.1.3.5 Rentenbezug nach dem Referenzalter

Die geltende Regelung betreffend Aufschub der Altersrente über das Referenzalter von 65 Jahren hinaus bis zum 70. Altersjahr wird beibehalten. Eine Verlängerung über 70 Jahre hinaus ist nicht wünschenswert, da sie keinem nennenswerten Bedürfnis zu entsprechen scheint. Neu soll es hingegen möglich sein, die Rente nur teilweise aufzuschieben. Die Versicherten können den Anteil der Rente, den sie beziehen möchten, frei wählen, dabei ihre Erwerbstätigkeit auf Wunsch fortsetzen und den Bezug des verbleibenden Rententeils auf später verschieben. Es besteht die Möglichkeit, den Anteil der aufgeschobenen Rente während der Aufschubszeit einmal zu erhöhen, bevor die ganze Rente bezogen wird. So kann die Person zum Beispiel 75 Prozent ihrer Altersrente aufschieben, diesen Anteil dann im Alter von 67 Jahren reduzieren (z.B. von 75 % auf 40 %) und schliesslich mit 68, 69 oder 70 Jahren die

42 Gemäss Art. 29quater setzt sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften zusammen.