Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Diese beiden Prinzipen werden geändert: Künftig werden die nach dem Referenzalter auf dem Erwerbseinkommen bezahlten AHV-Beiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Sie können einerseits das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessern43, was allenfalls eine höhere Rente zur Folge haben kann, wobei als Obergrenze stets die Maximalrente gilt. Andererseits können die Beiträge zur Schliessung allfälliger Beitragslücken herangezogen werden.
Auf der anderen Seite muss der derzeitige Freibetrag aufgehoben werden, so dass die von den erwerbstätigen Altersrentnern und -rentnerinnen bezahlten AHV-Beiträge bei ihrer Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Den für jährliche Einkommen unter 2300 Franken (Stand: 2013) vorgesehenen Freibetrag können die über 65-jährigen Erwerbstätigen nach wie vor geltend machen.44 Sind erwerbstätige Altersrentner und -rentnerinnen hingegen nicht dauernd voll erwerbstätig, leisten sie in gewissen Fällen nur Beiträge wie Nichterwerbstätige.45
Die Möglichkeit, die Rente zu verbessern, gilt sowohl für diejenigen Altersrentner, die ihre ganze Rente aufschieben und weiterhin erwerbstätig sind, als auch für jene, die eine anteilige Rente beziehen und daneben eine Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben. Es können nur Lücken gefüllt werden, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Vollendung des Referenzalters entstehen.
Damit eine Person Anspruch darauf hat, allfällige Beitragslücken zu füllen, muss sie nach dem Referenzalter ein Einkommen von mindestens 25 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens erzielen. Sie kann damit im Übrigen auch Beitragslücken füllen, die infolge eines Vorbezugs der Rente entstanden sind.
Die nach dem Referenzalter bezahlten Beiträge werden bei der Bestimmung des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens in jedem Fall berücksichtigt. Dadurch bietet sich der versicherten Person die Möglichkeit, ihre Rente bis hin zur Maximalrente zu verbessern.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beitragsberücksichtigung all jenen Versicherten dient, die Beitragslücken aufweisen oder nicht das Maximum des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erreichen (Stand 2013: 84 240 Franken). Somit kommen sowohl Personen mit einem höheren Einkommen in den Genuss dieser Regelung, etwa weil sie beispielweise infolge Ausbildung oder Auslandaufenthalten Beitragslücken aufweisen, als auch Personen mit tiefem bis mittlerem Einkommen, welche die massgebende jährliche Einkommensgrenze für eine Maximalrente nicht erreichen. Die neue Regelung zielt also insbesondere auf diejenigen Personen ab, die mit Blick auf ihre finanzielle Situation auch einen Nutzen daraus ziehen werden.
43 Das massgebende durchschnittliche AHV-Jahreseinkommen entspricht dem durchschnittlichen AHV-beitragspflichtigen Einkommen zwischen dem 21. Altersjahr und dem Rentenantritt, einschliesslich Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
44 Art. 14 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 34d Abs. 1 AHVV.
45 Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 28 AHVV.