Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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Tabelle 2-6

Auswirkung der Flexibilisierung des Rentenbezugs auf die AHV

Beträge in Millionen Franken, zu Preisen von 2013

Jahr Ausgaben Einnahmen Total

201926 216 -191

202047 224 -178

202192 222 -130

2022 128 218 -90 2023 165 218 -53 2024 193 215 -22 2025 227 20918

2026 217 20710

2027 237 18849

2028 244 18756

2029 226 2233

2030196 244 -48

In der beruflichen Vorsorge wird die Leistungshöhe entsprechend dem Vorbezug bzw. dem Aufschub aktuariell angepasst (vgl. Art. 14 VE-BVG), so dass für die Vorsorgeeinrichtungen weder Verluste noch Gewinne entstehen sollten.

2.1.3.8 AHV-spezifische Fragen

2.1.3.8.1 Splitting der während der Ehe erzielten Einkommen

Die derzeit geltenden Grundsätze betreffend Splitting der während der Ehe erwirtschafteten Einkommen werden weitgehend übernommen. Beim Eintreten des zweiten Versicherungsfalls werden die Einkommen hälftig geteilt und der Ehefrau und dem Ehemann gegenseitig angerechnet. Der Vorbezug einer ganzen oder anteiligen Altersrente hat allerdings kein Einkommenssplitting mehr zur Folge. Grund für diese Änderung ist die Tatsache, dass es sich bei vorgezogenen Renten nur um einen Vorschuss auf die Leistung handelt, auf welche die versicherte Person bei Erreichen des Referenzalters Anspruch hat. Ein Splitting erfolgt somit in folgenden Fällen:

− wenn die Ehefrau und der Ehemann das Referenzalter erreicht haben;

− wenn eine Witwe oder ein Witwer das Referenzalter erreicht hat;

− bei einer Scheidung oder

− wenn sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Anspruch auf eine Invalidenrente haben oder wenn einer der beiden Anspruch darauf hat und der andere das Referenzalter erreicht hat.

Dieses Vorgehen ermöglicht eine umfassendere Berücksichtigung der Beitragszeiten während der Ehe. Gesplittet wird das Einkommen, das zwischen dem 1. Januar nach