Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des
65. Altersjahres des älteren Ehepartners erzielt wurde.
Bezieht die Ehefrau oder der Ehemann eine Invalidenrente, gilt der zweite Versicherungsfall als eingetreten, wenn der andere Ehegatte das Referenzalter erreicht.
Beiträge, die nach dem Referenzalter eingezahlt wurden, werden nicht gesplittet. Da die Einkommensteilung zwischen Ehefrau und Ehemann gegenseitig erfolgen muss, könnte das Splitting des nach dem Referenzalter erzielten Einkommens unter Umständen unerwünschte Folgen auf die Rente des anderen Ehegatten haben, insbesondere bei einer Tätigkeit im Nebenerwerb.
2.1.3.8.2 Plafonierung der Renten
Derzeit beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 Prozent der maximalen Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (Art. 35 Abs. 1 AHVG). Diese Regel bleibt unverändert. Da das geltende Recht keinen Teilbezug der Altersrente erlaubt, müssen drei Fälle näher geregelt werden:
− Wenn sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann einen Teil ihrer Altersrente vorbeziehen, müssen beide Renten im Verhältnis ihrer Anteile gekürzt werden, sofern jede der beiden Renten den massgebenden Maximalbetrag für die betroffene Person übersteigt. Dieser Maximalbetrag richtet sich zum einen nach der Beitragsdauer für die einzelnen Renten und zum anderen nach dem prozentualen Anteil der höheren Rente. Unterscheidet sich die Beitragsdauer der beiden Ehegatten, muss wie heute zunächst die gewichtete Beitragsdauer ermittelt werden, bevor der Maximalbetrag, der dem Ehepaar zusteht, auf der Grundlage des höheren Rententeils berechnet werden kann.46 Erhöht der Ehemann oder die Ehefrau den vorbezogenen Rententeil oder tun dies beide, wird die Maximalrente auf der Basis des neuen, höheren Rententeils neu berechnet.
− Gemischte Situationen, bei denen ein Ehegatte eine Altersrente erhält während der andere eine Teilrente aus der Invalidenversicherung sowie einen Teilvorbezug der Altersrente bezieht. Die Rente aus der Invalidenversicherung bildet zusammen mit dem vorbezogenen Teil der Altersrente eine Rente. Die heute geltenden Regeln betreffend Plafonierung bei Invalidenrenten bleiben bestehen.
− Wenn beide Ehegatten eine Teilrente aus der Invalidenversicherung sowie einen Teil der Altersrente beziehen. In diesem Fall werden die beiden Invalidenrenten nach den heute geltenden Regeln untereinander und die beiden vorgezogenen Altersrenten gemäss den Regeln von Fall 1 plafoniert.
46 Bezieht ein Mann 40 Prozent seiner Rente vor, während seine Frau 60 Prozent ihrer Rente vorbezieht und können beide eine komplette Beitragsdauer vorweisen (44 Jahre), kann die Summe der beiden Renten nicht höher sein als 60 Prozent der 150-prozentigen Maximalrente, d.h. 0,6 x 1,5 x 2340 = 2106 Franken.