Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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2.2.1 Ausgleichsmassnahmen
Um das BVG-Leistungsniveau zu erhalten, braucht es Ausgleichsmassnahmen. Andernfalls führt die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent zu einem Rückgang des Leistungsniveaus in der Grössenordnung von 12 Prozent. Eine solche Einbusse wäre nicht zu vertreten, zumal die Erhaltung des Rentenniveaus auf dem heutigen Stand zu den Hauptzielen der Reform gehört. Die Anpassung des Mindestumwandlungssatzes wird daher langfristig durch einen Ausbau des Sparprozesses und damit der Finanzierung der beruflichen Vorsorge kompensiert. Dazu sind die in den folgenden Ziffern (vgl. 2.2.1.1, 2.2.1.2 sowie 2.2.1.3) beschriebenen Massnahmen geplant.
2.2.1.1 Neuregelung des Koordinationsabzuges
Als erste Ausgleichsmassnahme für die Anpassung des BVG-Mindestumwandlungssatzes wird der Koordinationsabzug auf 25 Prozent des AHVpflichtigen Lohnes festgelegt.
Aktuell entspricht der Koordinationsabzug in der obligatorischen beruflichen Vorsorge 7/8 der maximalen Altersrente der AHV (2013: 24 570 Franken). Der Koordinationsabzug wird auf jedem einzelnen Lohn vollständig abgezogen und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Eine Person, die für nur einen Arbeitgeber arbeitet, ist somit nicht gleich versichert, wie wenn sie zum insgesamt gleichen Lohn für mehrere Arbeitgeber arbeiten würde. Übt eine Person zwei Tätigkeiten zu je 50 Prozent aus und verdient dabei zweimal 40 000 Franken pro Jahr (d.h. insgesamt 80 000 Franken), wird ein Koordinationsabzug von 24 570 Franken von beiden Löhnen in Abzug gebracht. Dadurch verfügt die Person über zwei versicherte BVG-Löhne von 15 430 Franken (40 000 Franken weniger 24 570 Franken), das heisst einen versicherten Gesamtlohn von 30 860 Franken. Würde sie den gleichen Lohn von 80 000 Franken bei einem einzigen Arbeitgeber verdienen, würde ihr BVGversicherter Jahreslohn 55 430 Franken betragen.
Mit der Neuregelung des Koordinationsabzuges werden die Nachteile des heute fixen Abzuges für Teilzeitbeschäftigte sowie für Personen mit tiefen Löhnen oder Mehrfachbeschäftigungen behoben.55 Unabhängig davon, ob das Einkommen bei einem oder mehreren Arbeitgebern erzielt wird, resultiert der gleiche versicherte Verdienst. Die Person mit einem AHV-pflichtigen Lohn von 80 000 Franken verfügt also immer über einen versicherten Lohn von 60 000 Franken (80 000 Franken abzüglich 25 Prozent) und hat folglich einen besseren Versicherungsschutz als bisher. Von der Systemänderung werden insbesondere Frauen profitieren. Die Neuregelung führt auch insgesamt zu einer Erhöhung des versicherten Lohnes im BVG. Bei einem maximal versicherbaren Lohn von 84 240 Franken ergibt sich neu ein maximaler Koordinationsabzug von 21 060 Franken. Der höhere versicherte Lohn führt zu höheren Altersgutschriften, welche dem Alterskonto gutgeschrieben werden.
55 Rund 7 Prozent der Erwerbsbevölkerung bzw. 254 000 Personen üben zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten aus. 34,2 Prozent der Erwerbsbevölkerung arbeiten Teilzeit, davon mehrheitlich Frauen mit 58,5 Prozent gegenüber 13,8 Prozent Männern. Mit dieser Massnahme wird somit den neuen Realitäten Rechnung getragen.