Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
In der Praxis haben einige Pensionskassen eine solche anteilsmässige Lösung bereits eingeführt (zum Beispiel Publica: vgl. Art. 20 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund, VRAB, SR 172.220.141.1).
2.2.1.2 Erhöhung der Altersgutschriften
Die BVG-Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet.
Als zweite Ausgleichsmassnahme werden die Altersgutschriften, die während einer vollständigen Erwerbskarriere gesamthaft geäufnet werden, soweit erhöht, wie dies unter Berücksichtigung der Neuregelung des Koordinationsabzuges für die Erhaltung des Leistungsniveaus notwendig ist. Dabei wird die altersmässige Abstufung der Gutschriften etwas abgeflacht. Mit der neuen Staffelung entfallen die Mehrkosten der beruflichen Vorsorge der über 55-jährigen Personen gegenüber denjenigen der Altersgruppe zwischen 45 und 54 Jahren. Diese Abflachung soll die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer begünstigen.56 Folgende Staffelung der Altersgutschriften ist vorgesehen:
Tabelle 2-11
Altersgutschriften in Prozenten
Alter Gegenwärtiger Gutschriftensatz in Prozenten Neuer Gutschriftensatz in Prozenten
25–34 7,0 7,0
35–4410,0 11,5
45–5415,0 17,5
55-Referenzalter 18,0 17,5
Total500,0 535,0
Beide Massnahmen (Neuregelung des Koordinationsabzuges und Erhöhung der Gesamt-Altersgutschriften) zusammen ermöglichen es trotz Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes, zusammen mit der 1. Säule, das verfassungsmässige Ziel einer Ersatzquote von 60 Prozent zu erreichen.
2.2.1.3 Massnahmen für die Übergangsgeneration
Die oben beschriebenen langfristigen Ausgleichsmassnahmen erlauben den Erhalt des Leistungsniveaus und kompensieren die Auswirkungen der Anpassung des Mindestumwandlungssatzes. Von diesen Massnahmen profitieren insbesondere junge Versicherte sowie Personen mit relativ niedrigem Einkommen, deren versicherter Lohn sich durch die Neuregelung des Koordinationsabzuges wesentlich erhöht. Für ältere Versicherte (sog. Übergangsgeneration) wirken die langfristigen
56 Auf der anderen Seite hat die Reduktion der Altersgutschriften für die über 54-jährigen Personen zur Folge, dass die Altersgutschriften für diese Gruppe nicht mehr zum Erhalt des Leistungsniveaus eingesetzt werden können. Dieser Ausgleich muss durch die Massnahmen für die Übergangsgeneration (Ziff. 2.2.1.3) übernommen werden.