Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten

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aktiv Versicherten nicht möglich und die Arbeitgeber verfügt oft nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um entsprechende Zuwendungen zu entrichten.

Die Vorlage sieht deshalb eine zentralisierte Lösung vor. Dabei wird der Sicherheitsfonds BVG als zentrale Stelle diese neue Aufgabe übernehmen und die entsprechenden Zuschüsse ausrichten. Die Zuschüsse werden mittels Beiträge von allen registrierten Vorsorgeeinrichtungen nach dem Rentenwertumlageverfahren finanziert. Ein solches Vorgehen ist in der 2. Säule nicht neu, denn der Sicherheitsfonds BVG richtet bereits heute Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Er wird die bei den Vorsorgeeinrichtungen derzeit erhobenen Beiträge erhöhen müssen.

Diese Massnahme ist auf eine Übergangszeit von rund 25 Jahren beschränkt (bis alle Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung 40 Jahre und älter sind, pensioniert sind). Die Vorsorgeeinrichtungen können die Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG auf die Versicherten und die Arbeitgeber abwälzen.

Zur Berechnung der entsprechenden Ansprüche werden alle an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen für ihre Versicherten, welche zur Übergangsgeneration gehören, zwei Schattenrechnungen führen müssen:

Schattenrechnung «neues BVG»

Bei Inkrafttreten der Änderung werden die Parameter für die Führung der Schattenrechnung an die Gesetzesänderungen und insbesondere an den neu definierten koordinierten Lohn, die neuen Altersgutschriften und die neuen Mindestumwandlungssätze angepasst.

Schattenrechnung «altes BVG»

Diese Schattenrechnung wird nach Inkrafttreten der Reform mit den bisherigen Parametern weitergeführt, so mit dem bisherigen Koordinationsabzug und Mindestumwandlungssatz sowie den bisherigen Altersgutschriften. Eine spezielle Regelung wird hierzu infolge der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters der Frauen notwendig sein.

Die Führung von zwei Schattenrechnungen ist für die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zwar mit einem gewissen administrativen Mehraufwand verbunden, dieser dürfte sich aber aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten in Grenzen halten. Die Schattenrechnung «altes BVG» muss so lange geführt werden, wie die Massnahme für die Übergangsgeneration notwendig ist.

Bei Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalles muss die Vorsorgeeinrichtung die Rente gemäss der Schattenrechnung «altes BVG» bestimmen und sie mit der reglementarischen Rente (bzw. der Rente gemäss Schattenrechnung «neues BVG») vergleichen. Ist die Rente nach der Schattenrechnung «altes BVG» höher als die reglementarische (bzw. als die Rente gemäss Schattenrechnung «neues BVG»), wird die Differenz mittels Zuschuss vom Sicherheitsfonds BVG an die Vorsorgeeinrichtung ausgeglichen. Der Zuschuss entspricht dem Barwert der Rentendifferenz. Dieser Barwert wird vom Sicherheitsfonds nach den vom Bundesrat einheitlich festgelegten versicherungstechnischen Regeln bestimmt. Der Zuschuss kann dabei vom erforderlichen Betrag abweichen, den die Vorsorgeeinrichtung auf der Basis