Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Ausgleichsmassnahmen hingegen nicht genügend, weshalb für die Erhaltung des Leistungsniveaus eine zusätzliche Massnahme notwendig ist. Zur Übergangsgeneration gehören dabei Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung das 40. Altersjahr vollendet haben.
Die Massnahme sieht vor, dass bei Beginn des Rentenbezugs das Altersguthaben mit einer Einmalzahlung in dem Umfang erhöht wird, dass auch mit dem neuen Mindestumwandlungssatz der Nominalwert der Rente, berechnet nach den aktuell geltenden Bestimmungen, erhalten bleibt. Da das BVG aktuell nur Altersleistungen im ordentlichen Rentenalter garantiert, wird die Einmalzahlung nur im Falle eines Rentenbezuges im Referenzalter geleistet. Die im Referenzalter garantierten Leistungen werden jedoch auch bei einer Pensionierung nach diesem Alter sichergestellt. Dem Sonderfall der Frauen, deren Referenzalter sich erhöht, wird dabei entsprechend Rechnung getragen.
Die Einmalzahlung versteht sich als ergänzende Massnahme, mit der eine noch bestehende Differenz ausgeglichen werden soll. Da diese Massnahme der Erhaltung der BVG-Renten auf dem vor der Reform bestehenden Niveau dient, wird auf die in Kapitalform bezogenen Anteile der Altersleistung keine Einmalzahlung gewährt.
Grundsätzlich sind zwei grundlegend verschiedene Lösungen für die Finanzierung dieser Massnahme denkbar:
− Eine «zentralisierte» Lösung: Bei dieser Lösung sind die für die Ausgleichsmassnahme erforderlichen finanziellen Mittel über eine zentrale Stelle zu steuern. Diese richtet den Vorsorgeeinrichtungen die entsprechenden Zuschüsse aus, welche dem Altersguthaben der berechtigten Versicherten gutgeschrieben werden. Zur Finanzierung der Zuschüsse werden bei den unterstellten Vorsorgeeinrichtungen die notwendigen Beiträge erhoben. Es besteht also eine Art Solidarität.
− Eine «dezentrale» Lösung: Die Vorsorgeeinrichtungen können die Finanzierung der Zuschüsse, die den Altersguthaben der berechtigten Versicherten gutgeschrieben werden müssen, selbstständig organisieren.
Der Ständerat hat diesbezüglich vor Kurzem ein Postulat angenommen, das den Bundesrat mit der Prüfung einer dezentralen Finanzierung beauftragt.57
Der Hauptvorteil einer zentralen Lösung liegt darin, dass das Ziel der Erhaltung des Leistungsniveaus garantiert erreicht wird. Die mit dieser Lösung einhergehende Solidarität sorgt dafür, dass jede und jeder Begünstigte tatsächlich einen Zuschuss bekommt, der zur Sicherstellung des vorherigen Leistungsniveaus erforderlich ist.
Eine zentralisierte Lösung kann hingegen den Nachteil haben, dass sie Vorsorgeeinrichtungen finanziell belastet, die nicht von der Problematik des aktuell zu hohen Mindestumwandlungssatzes betroffen sind, weil sie zum Beispiel überobligatorische Leistungen versichern und das Anrechnungsprinzip anwenden. Eine dezentrale Lösung belastet hingegen nicht alle Vorsorgeeinrichtung, sondern nur diejenigen, die aufgrund ihres Versicherungsplans die Mindestleistungen gemäss BVG versichern oder nur einen kleinen überobligatorischen Teil vorsehen. Diese Einrichtungen wären aber nicht alle in der Lage, die Kosten für die Erhaltung des Leistungsniveaus zu tragen. Je nach Altersstruktur ist die Überwälzung der Kosten auf die noch
57 13.3518 Po. Gutzwiller. Dezentrale Finanzierung für die Übergangsgeneration im Rahmen der BVG-Reform.