Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Tabelle 2-13
Beispiele mit einem AHV-Jahreslohn von 55 000 Franken
Alter beim Altersguthaben im Alter 65 BVG-Altersrente mit 65 Zuschuss Verbesse-Inkrafttre- Sicherheits- rung der ten der fonds Rente durch Änderung (Einmalzah- Zuschuss lung)
Status quo Mit Reform Differenz Status quo Mit
Reform,
aber ohne
Zuschuss
A55 Jahre152 150 169 564 17 414 10 346 10 174 2 873 + 172
B50 Jahre152 150 182 835 30 685 10 346 10 970 - -
C40 Jahre152 150 204 610 52 460 10 346 12 277 - -
D25 Jahre152 150 220 688 68 538 10 346 13 241 - -
Die Neuregelung des Koordinationsabzuges bewirkt eine Erhöhung des BVGversicherten Jahreslohnes von 30 430 auf 41 250 Franken. Für eine versicherte Person, die bei Inkrafttreten der Änderung 50 Jahre alt ist (Beispiel B), vergrössert sich damit das Altersguthaben bei der Pensionierung um 30 685 Franken. Ohne Reform betrüge die BVG-Altersrente 10 346 Franken (152 150 x 6,8 %). Die Rente muss in dieser Höhe erhalten bleiben. Der Sicherheitsfonds hat in diesem Fall keinen Zuschuss zu leisten, weil die neue Rente höher ist.
Die Neuregelung des Koordinationsabzuges als langfristige Ausgleichsmassnahme wirkt bei tieferen Einkommen stärker als bei höheren. Mit anderen Worten ist die Zunahme des Altersguthabens bei tieferen Einkommen ausgeprägter. Folglich erübrigen sich hier Zuschüsse durch den Sicherheitsfonds rascher. Gegenüber heute wird also die Vorsorge für tiefere Einkommen verbessert.