Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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pflichtung der obersten Organe auf Rückforderung derartiger Leistungen und auf Berichterstattung im Anhang zur Jahresrechnung statuiert werden.
2.4 Leistungs- und beitragsseitige Massnahmen
2.4.1 Neuregelung der Hinterlassenenrenten in der AHV
Die heutigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Witwen- und Waisenrente stammen aus der Zeit der Einführung der AHV (1948) und wurden seither wenig verändert (letztmals 1997 mit der 10. AHV-Revision). Zweck der Witwenrente ist die Existenzsicherung der hinterbliebenen Frau und Mutter. Leitgedanke bei der Schaffung der Witwenrente war die Zumutbarkeit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit.72 Bei der Einführung der Hinterlassenenrenten wurde der erweiterte soziale Schutz für Witwen mit der hohen wirtschaftlichen Abhängigkeit der Frau von ihrem Ehemann begründet, aber auch mit den Schwierigkeiten der Frauen beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt. Die Witwerrente wurde 1997 mit der 10. AHV-Revision eingeführt: Diese neue Leistung war bereits eine Antwort auf die Veränderungen bei der Aufteilung der Familienaufgaben zwischen den Eheleuten, aber auch ein Schritt in Richtung Gleichbehandlung der Geschlechter. Eine weitergehende Angleichung an die Witwenrenten kam schon aus finanziellen Gründen nicht in Betracht, schien aber auch angesichts des nach wie vor verbreiteten traditionellen Rollenverständnisses nicht gerechtfertigt.
Aktuell beträgt die Witwen- oder Witwerrente der AHV 80 Prozent, die Waisenrente 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Das heutige System, das noch auf dem Leitbild der klassischen Versorgerehe basiert, entspricht dem heutigen Umfeld nicht mehr. Die Aufgabenteilung in der Familie hat sich genauso verändert wie die Arbeitsmarktintegration der Frauen. Unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Veränderungen seit Einführung der Witwen- und Waisenrenten 1948 und der Witwerrente 1997, ist es wichtig, den geänderten Rahmenbedingungen sowie der Herausforderung, welche sich infolge der demografischen Entwicklung für die AHV stellt, nun besser Rechnung zu tragen.
72 Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945, S. 64 ff., und Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946, BBl 1946 II 410 f.