Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
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Weitere Erhöhung der Transparenz der Vermögensverwaltungskosten bei Vorsorgeeinrichtungen
Gemäss der Kostenstudie des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Vermögensverwaltungskosten66 der Vorsorgeeinrichtungen verursachen die alternativen Anlagen mit einem Vermögensanteil von 6.4 Prozent Kosten von rund einem Drittel der gesamten Vermögensverwaltungskosten. Insbesondere Hedge Funds wurden als ausserordentlich kostenintensiv eingestuft, gefolgt von Private Equity Anlagen67.
Der Bundesrat hat mit der Anpassung von Artikel 48a BVV 2 bereits die Weichen gestellt, ein hohes Mass an Transparenz und Vergleichbarkeit der Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten der autonomen und teilautonomen Vorsorgeeinrichtungen herzustellen. Die bisher ungenügende Transparenz der Vermögensverwaltungskosten wird mit Artikel 48a Absatz 3 BVV 2 verbessert. Anlageprodukte, welche ihre Kosten nicht transparent ausweisen, müssen danach separat und eindeutig identifizierbar im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen werden. Die Angaben erlauben auch eine Aussage darüber, wie hoch der Anteil der nichttransparenten Anlagen einer Vorsorgeeinrichtung ist. Das Ziel dieses „Prangers“ ist es, Druck auf die Anbieter auszuüben, die Kosten transparent auszuweisen. Ausserdem dürften Produkte, welche entsprechend rapportierungspflichtig sind, und damit Aufwand verursachen, Wettbewerbsnachteile erleiden. Die Bestimmung wird erstmalig in der Jahresrechnung per Ende 2013 zur Anwendung kommen. Dazu hat auch die Oberaufsichtskommission eine Weisung68 erlassen und Kostenkonzepte anerkannt69. Es wird erwartet, dass die Verordnung Wirkung zeigt70.
Der neue Artikel 48a Absatz 3 BVV 2 setzt im Wesentlichen Anreize zur Senkung der Vermögensverwaltungskosten. In einem System des Zwangssparens ist dies jedoch nicht ausreichend. Es braucht ergänzende Vorschriften zum Schutz der Versicherten. Zusätzlich zu Artikel 48a Absatz 3 BVV 2 sind daher weitere Massnahmen sinnvoll. Die Kostentransparenz von Hedge Funds und Private Equity Produkten im Bereich der beruflichen Vorsorge soll deshalb zwingend verlangt werden, da sie mit Abstand die teuersten Anlagevehikel im Bereich der beruflichen Vorsorge sind. Dies bedeutet, dass Vorsorgeeinrichtungen nur in solche Anlagen investieren dürfen, wenn sie die Transparenzanforderungen der Oberaufsichtskommission, welche z.B. in der bestehenden Weisung festgehalten sind, erfüllen. Ausserdem soll die Höhe der Kosten der Private Equity und Hedge Fund Vehikel im Verhältnis zu den transparenten Gesamtkosten der Vorsorgeeinrichtung auf eine bestimmte Prozentzahl limitiert werden71. Heute machen diese Kosten mehr als 30 Prozent aus. Die Reduktion beispielsweise um rund ein Drittel zwingt die Vorsorgeeinrichtungen, ihr Kostenbudget im alternativen Bereich sehr haushälterisch einzusetzen und überteuerte Investitionen zu vermeiden.
66 Ebenda, S. 29
67 Ebenda, S. 92 und 93; Kostenannahme für Hedge Funds (mehrstufig, z.B. Dachfonds) von 5% respektive von Private Equity von 2.75%
68 http://www.oakbv.admin.ch/fileadmin/dateien/Weisungen/Weisungen_02_2013_Vermoegensverwaltung skosten_Deutsch.pdf
69 http://www.swisscanto.ch/ch/de/berufliche-vorsorge/publikationen/pkstudie/studien.html, Die Schweizer Pensionskassen 2013, S. 23
70 http://www.swisscanto.ch/ch/de/berufliche-vorsorge/publikationen/pkstudie/studien.html, Die Schweizer Pensionskassen 2013, S. 23
71 Es muss dabei eine Lösung für die Performancekosten gefunden werden, da diese nicht im Voraus bestimmbar sind.