Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 212 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht
Wenn die Kosten limitiert werden, müssen auch Mindestanforderungen an die Organisation, das Know How, den Investitionsprozess, die Existenz eines Risikomanagements und eines Due Diligence Prozesses von Private Equity und Hedge Funds Anlagen gestellt werden. Es ist zu vermeiden, dass die Reduktion der Kosten beim Risikomanagement eingespart wird.
Gleichzeitig soll überprüft werden, wie mittels Indikatoren die Vergleichbarkeit von Vermögensverwaltungskosten zwischen den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen verbessert werden kann.
Verbesserung der Anlagesicherheit (Änderung der BVV 2)
Ein Handlungsbedarf besteht auch im Bereich der Wertschriftenleihe (Securities Lending) und bei Repo Geschäften. Dabei geht es nicht um die Verbesserung der Transparenz, sondern um die Reduktion von Risiken bei der Vermögensanlage. Werden Wertschriften ausgeliehen oder ihr Eigentum vorübergehend übertragen, dann müssen adäquate Sicherheiten verlangt werden. Auch in der Finanzkrise hat sich gezeigt, dass solche Geschäfte bei mangelnder Sorgfalt zu hohen Verlusten führen können. Die angestrebte Regelung orientiert sich dabei an den Vorschriften der Kollektiven Anlagen der FINMA. Da Vorsorgeeinrichtungen oft in kollektive Anlagen investieren, macht eine abweichende Regelung keinen Sinn.
Im Bereich der Forderungen sollen die klassischen Anleihen und Geldmarktanlagen insbesondere von Forderungen, welche keine feste Rückzahlung garantieren, abgegrenzt werden. Anleihen sind eine ausserordentlich wichtige Anlagekategorie im Bereich der beruflichen Vorsorge. Sie gelten als verhältnismässig sicher. In der Finanzmarktkrise standen neuartige und strukturierte Forderungen im Zentrum des Geschehens. Es muss vermieden werden, dass klassische Anleihen mit diesen Forderungen durchsetzt werden, deren Risiken sich teilweise stark unterscheiden und welche oft auch sehr komplex sind. Diese Forderungen sollen als alternative Anlagen gelten. Sie sind damit in einem klar definierten Bereich, und ihr Gesamtrisiko ist besser quantifizierbar.
Weitere Regelungen betreffen vor allem das bisher bereits geltende weitgehende Hebelverbot, welches bestätigt wird.
Konkretisierung der Loyalitätsbestimmungen
Nach wie vor können bei einer bestimmten Gruppe von Vorsorgeeinrichtungen (autonomen Sammeleinrichtungen) Interessenkonflikte bestehen zwischen den Firmen, welche die Geschäftsführung ausüben, und den Destinatären. Die Interessen der Geschäftsführung stehen bei den Verwaltungskosten gelegentlich in Konflikt mit den Interessen der Versicherten und Arbeitgeber. Per Verordnungsänderung (BVV 2) sind entsprechende Massnahmen zu ergreifen.
Bereits seit einigen Jahren müssen die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Jahresberichten auf Weisung der Aufsichtsbehörden bestätigen, dass sie Retrozessionen, die ihren Vermögensverwaltern ausgerichtet worden sind, zurückverlangen. Dem wurde mit der in der Strukturreform eingeführten Artikel 48k Absatz 1 BVV 2 Rechnung getragen. Diese Verordnungsbestimmung trägt der Verschärfung der Bundesgerichtspraxis zur Abgabe von Retrozessionen allerdings noch zu wenig Rechnung und soll daher angepasst werden. In der Verordnungsänderung soll ebenfalls die Ver-