Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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einem breiten Bedürfnis entspreche (SAV/economiesuisse, Bauernverband, Bankierver-
einigung, SGV, KV Schweiz, Travail.Suisse, SGB). Für SAV/economiesuisse bildet die
Flexibilisierung des Rentenbezugs ein absolutes Kernstück der Reform; die beiden Wirtschaftsverbände könnten sich aber eine Differenzierung zwischen 1. und 2. Säule bezüglich unterer Alterslimite vorstellen. SAV/economiesuisse und der Bauernverband äussern sich auch positiv zum Verzicht auf die Zahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen beim Vorbezug einer ganzen AHV-Rente und heissen die Abschaffung des Rentnerfreibetrags gut. Der Bauernverband begrüsst zwar die Ausgestaltung der Beitragspflicht und die Auswirkungen auf die Rentenberechnung, erachtet jedoch das System des Teilrentenbezugs als zu komplex und wünscht eine Vereinfachung. Der SGV unterstützt den Vorbezug einer AHV-Altersrente ab vollendetem 62. Altersjahr und den möglichen Aufschub bis zum 70. Altersjahr, lehnt jedoch die Einführung von Teilrenten, die zwischen 20 und 80 Prozent gewählt werden können, als zu kompliziert und administrativ zu aufwändig, ab. Auch lehnt der SGV die Abschaffung des Rentnerfreibetrags ab. Und in der beruflichen Vorsorge soll es aus Sicht des SGV den Vorsorgeeinrichtungen überlassen sein, ob sie Teilrenten ausrichten möchten oder nicht. KV Schweiz sieht die Vorteile für die Betroffenen, den Übergang von der aktiven Erwerbsphase in den Ruhestand zu erleichtern. Für Travail.Suisse ist das Konzept ein klarer Fortschritt, allerdings müssen Verbesserungen in der Arbeitswelt damit einhergehen (genügend Stellen für Altersteilzeit). Im Übrigen erachtet Travail.Suisse ein gegen unten und oben gleich geöffnetes Pensionierungsfenster als folgerichtiger, d.h. bei einem „ordentlichen“ Rentenalter 65 sollte die Flexibilisierung zwischen 60 und 70 Jahren möglich sein. Der SGB begrüsst die Möglichkeit des Teilrentenbezugs, hat jedoch Zweifel, ob der Arbeitsmarkt die nötige Flexibilität für entsprechende Beschäftigungsmodelle bietet. Zudem würde die Umsetzung grossen Beratungsbedarf nach sich ziehen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge sei der vorzeitige Altersrücktritt auch via kollektiv finanzierte Branchenlösungen zu gestalten.
Organisationen für Versicherte, Leistungsbezüger, Selbstständigerwerbende
Die Frauenorganisationen SBLV, SKF, EKF begrüssen die Flexibilisierung des Rücktrittsalters mit der Möglichkeit des Teilrentenbezugs als sozialpolitisch dringende Massnahme. Der SVF äussert Vorbehalte, da mit der geplanten Flexibilisierung die Gefahr bestehe, dass Personen in körperlich anstrengenden Arbeitsverhältnissen und mit tiefem Einkommen unter finanziellen Druck geraten, über das Referenzalter hinaus zu arbeiten. Die Juristinnen Schweiz begrüssen die flexiblen Möglichkeiten des Altersrücktritts, befürchten aber, dass so ein grösserer Druck auf die Arbeitnehmerinnen entstehen könnte, den Beschäftigungsumfang zu reduzieren und wünschen entsprechende Verbesserungen des Kündigungsschutzes. WIDE spricht sich für einen Zeitrahmen von 60 bis 70 aus. Vom SBLV wird auch die Abschaffung des Rentnerfreibetrages explizit gutgeheissen.
Von den Organisationen, die die Interessen der Seniorinnen und Senioren vertreten, begrüssen der SSR, SVS und PS die Flexibilisierung des Rücktrittsalters mit der Möglichkeit des Teilrentenbezugs. Der SSR beantragt, dass Jugendjahre auch zum Auffüllen von Lücken, die durch den Vorbezug entstehen, angerechnet werden können. Der SSR und SVS äussern sich ferner positiv zum Verzicht auf die Zahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen beim Vorbezug einer ganzen AHV-Rente. Was die Ausgestaltung des Vorbezugs der AHV-Rente betrifft, beantragt PS in jedem Fall den vollen Ausgleich durch EL, also auch beim Teilrentenbezug. Keine Zustimmung für die Neuerungen betreffend Flexibilisierung kommt von
VASOS, AVIVO und FSR.
Die Behindertenorganisation DOK, ebenfalls AGILE, Procap, PI, SzBlind, PMS, Retina Suisse sowie der Blinden-und Sehbehindertenverband und die SPV stimmen den Neuerungen zu und begrüssen insbesondere die Möglichkeit des Teilrentenbezugs, sei es als Teilaltersrente für Personen mit gesundheitlichen Problemen, jedoch ohne IV-Rentenanspruch, sei es in Kombination mit einer IV-Rente. Für die DOK und weitere Behindertenorganisationen ist es wichtig, dass sich beim Vorbezug einer Altersteilrente die Ansprüche auf Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag nach der IV-