Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten
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chen: Einzelne Vernehmlassungsteilnehmende wünschen eine Flexibilisierung zwischen 60 und 70. Zum Mindestalter für den Vorbezug der Altersleistung in der beruflichen Vorsorge siehe nachfolgend Ziffer 4.2.2. Die Aufhebung der AHV-Beitragspflicht beim Vorbezug einer ganzen Rente wird mit Ausnahme der Ausgleichskassen gutgeheissen und zur Abschaffung des Rentnerfreibetrags überwiegen die positiven Stimmen.
Kantone
Die Flexibilisierung des Rentenbezugs stösst bei den meisten Kantonen, die sich dazu äussern, auf ein positives Echo (BL, AI, BE, BS, SO, AG, ZH, TG, OW, GL, FR, SH, SG, GR, TI, VD, GE) und wird teilweise sogar als Kernstück der Reform bezeichnet. Sie begrüssen die vorgeschlagenen Rentenbezugsmöglichkeiten, weil dies einem gesellschaftlichen Bedürfnis und dem Wunsch der Wirtschaft entspreche. BL schlägt vor, den frühestmöglichen Rentenbezug auf Alter 60 festzulegen, um dem individuellen Gestaltungsraum besser Rechnung tragen zu können und mehr Freiraum für sozialpartnerschaftliche Regelungen zu schaffen. Aus den Stellungnahmen gehen aber auch Bedenken zu allfälligen finanziellen Mehrbelastungen der Kantone hervor, insbesondere bei den EL (AI, BE, BS). Auch gelte es steigende Durchführungskosten bei den Ausgleichskassen im Auge zu behalten bzw. zu vermeiden (SO). Für BE und BS sind die Koordinationsregeln bei der Berechnung der EL entscheidend (im Falle des anteiligen Rentenvorbezugs müsse die ganze Rente angerechnet werden). Einzelne Kantone (etwa AG) weisen auch auf die Schwierigkeiten der älteren Arbeitnehmenden hin und verlangen Massnahmen zur Integration der über 50-Jährigen im Arbeitsmarkt. Die Kantone VS, SZ und TG wünschen eine Vereinfachung der Bezugsmodalitäten beim Vorbezug und Aufschub der Rente. Nach Auffassung von VS soll es den Vorsorgeeinrichtungen überlassen sein, auf die Wünsche der einzelnen Versicherten einzugehen (monatlich veränderbarer Teilvorbezug oder Teilaufschub). Nach SZ sollte zudem die Altersleistung in der beruflichen Vorsorge nicht in drei Stufen bezogen werden können. Der Kanton würde eine Flexibilisierung mit zweistufiger Bezugsmöglichkeit von halben Altersleistungen bevorzugen. Ein Teilbezug der Altersleistung in Kapitalform führe zu einer bedeutenden Brechung der Steuerprogression (diese Befürchtung äussert auch VD). In der 1. Säule möchte VD die Jugendjahre beim Rentenvorbezug auf jeden Fall zur Anrechnung bringen. JU spricht sich gegen die Einführung eines flexiblen, mehrstufigen Rentenbezugs gemäss Entwurf aus. Dies solle in einem zweiten Schritt separat angegangen werden und nur, wenn daran eine schrittweise Erhöhung des Referenzalters über 65 Jahre und eine zweite Erhöhung des Mehrwertsteuerprozents gekoppelt sei. Auch NE lehnt diese Massnahme ab. Die Flexibilisierung des Altersrückstritts entspreche zwar einem reellen Bedürfnis, die Umsetzung der vorgeschlagenen Lösung sei aber viel zu kompliziert und extrem kostenaufwändig. Ausserdem bestünde die Gefahr eines Fehlanreizes: Versicherte könnten sich für einen Vorbezug entscheiden, um steuerfreie Ergänzungsleistungen zu erhalten. Einer Flexibilisierung über das Rentenalter hinaus würde NE hingegen zustimmen. Zur Abschaffung des Rentnerfreibetrages äussern sich VS und GE negativ.
Politische Parteien und Parteigruppierungen
Die Flexibilisierung des Rentenbezugs stösst bei den Parteien durchwegs auf ein positives Echo. Die Einführung eines Teilrentenbezugs wird unterstützt von der FDP, BDP, SVP, CVP, glp, EVP, GPS und CSP. Insbesondere die grössere Flexibilität nach Erreichen des Referenzalters erachtet die bürgerliche Politik (FDP, BDP, SVP) als einen möglichen Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben, wobei dies die Schaffung der entsprechenden Arbeitsmöglichkeiten bedinge (BDP). CVP und FDP unterstützen explizit die Flexibilisierung des Altersrücktritts zwischen 62 und 70. Fehlanreize für frühe Pensionierungen, beispielsweise ein Substituieren mit EL, müssen aus Sicht der glp und der SVP unbedingt verhindert werden. Nach Ansicht der glp sollte das frühestmögliche Rücktrittsalter (Alter 62) reduziert oder komplett aufgehoben werden; mit einer konsequenten versicherungstechnischen Kürzung der Rente bei einer vorzeitigen Pensionierung erscheint für sie ein solcher Schritt