Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/27: Reform der Altersvorsorge 2020 · 102 Seiten

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4.2 Flexibilisierung des Rentenbezugs

In der AHV wird folgende Lösung vorgeschlagen:

• Männer und Frauen können die Altersrente ab Alter 62 vorbeziehen oder bis Alter 70 aufschieben.

• Beim Aufschub wird die Rente erhöht, beim Vorbezug wird sie gekürzt.

• Der Vorbezug ist auf monatlicher Basis möglich.

• Die aufgeschobene Rente kann nach einem Jahr monatlich abgerufen werden

• Es kann die ganze Rente oder auch nur ein Teil davon vorbezogen oder aufgeschoben werden.

• Es wird möglich sein, eine Teilaltersrente mit einer Teilinvalidenrente oder einer Witwen-/Witwerrente zu kombinieren.

• Die Beitragspflicht entfällt beim Vorbezug einer ganzen Rente.

• Fehlende Beitragsjahre bis zum Referenzalter werden bei der Berechnung der vorbezogenen Rente berücksichtigt.

• Die Altersrente kann mit Beitragszahlungen zwischen Vorbezug und Referenzalter und nach dem Referenzalter verbessert werden.

• Aufhebung des Rentnerfreibetrags

In der beruflichen Vorsorge wird vorgeschlagen:

• Die Versicherten können die Altersleistung ab 62 vorbeziehen, d.h. der frühestmögliche Zeitpunkt für den Bezug der Altersleistung soll von 58 auf 62 angehoben werden.

• Die Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens drei Schritte für den Bezug der Altersleistung anbieten; bei Kapitalbezügen sind mehr als drei Schritte unzulässig.

• Der Bezug der Altersleistung kann bis 70 aufgeschoben werden, sofern im entsprechenden Umfang noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

In gut 100 Stellungnahmen wird der Grundsatz der Flexibilisierung thematisiert. Zu den einzelnen Aspekten äussert sich nur ein Teil davon: 66 zum Mindestalter für den Vorbezug der Altersleistung in der beruflichen Vorsorge, gegen 50 zu Einzelaspekten des Vorbezugs, 12 zur Abschaffung des Rentnerfreibetrags, 9 zur Aufhebung der AHV-Beitragspflicht beim Vorbezug einer ganzen Rente.

4.2.1 Grundsatz und Ausgestaltung der Flexibilisierung

Diejenigen, die sich dazu äussern, stehen durchwegs positiv zum Prinzip der Flexibilisierung. Die neuen Möglichkeiten (etwa Teilrentenbezug) werden als innovativ begrüsst, weil sie zu einem sanfteren Übergang in den Ruhestand verhelfen oder einen Anreiz für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben bilden. Es gibt aber auch nicht wenige Bedenken bezüglich der Umsetzung in der Arbeitswelt oder Befürchtungen von Seiten der Kantone betreffend Kostenausweitungen bei den EL oder in der Verwaltung. Vereinzelt wird das vorgeschlagene Teilrentensystem in der AHV als administrativ zu aufwändig beurteilt, der SGV lehnt es klar ab. Auch die Möglichkeit, die Altersleistung der beruflichen Vorsorge in drei Schritten zu beziehen, wird von Einzelnen kritisiert. Die Alterslimiten 62/70 werden ebenfalls angespro-