Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/31: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 14 Seiten

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wie lange die Stillzeit in Anspruch genommen werden kann. Für H+ und senesuisse hätte die vorgeschlagene Regelung bedeutende Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation. Gemäss senesuisse öffnen die vorgesehenen bezahlten Mindestzeiten Tür und Tor für zusätzliche Absenzen sowie Unklarheiten. Einerseits würden sich die heute benötigen Absenzen für das Stillen sicher deutlich verlängern, andererseits würden auch nicht-stillende Mütter diese bezahlte Abwesenheit geltend machen, ohne dass ihnen der Missbrauch nachweisbar ist. Senesuisse beantragt daher einen Verzicht auf die vorgeschlagene Neuregelung oder zumindest die Streichung der unklaren «mindestens»-Regelung.

4.5.2 Stillzeiten

Besonders für SAV und FER geht der Wortlaut der Vorlage weiter als die Empfehlung der Internationalen Arbeitsorganisation und die Bestimmungen in den anderen Ländern Europas. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 4 Stunden eine halbe Stunde Stillpause vorzusehen sei unverhältnismässig und entspreche nicht einem physiologischen Bedürfnis des Kindes. Die Einführung einer solchen Pause von 30 Minuten werde dazu führen, dass keine Mütter mehr für die beliebten kurzzeitigen täglichen Einsätze eingestellt werden, solange sie noch stillen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei 7 Stunden eine Grenze gesetzt werden soll (Buchstabe c), wo diese Grenze in den anderen Ländern Europas doch bei 8 Stunden liegt. Die massgebende tägliche Arbeitszeit sei auf 8 Stunden hinaufzusetzen. Dieser Forderung schliesst sich auch hotelleriesuisse an. SAV fragt sich sogar, ob der Buchstabe c nicht der Einfachheit halber gestrichen werden sollte, da Artikel 60 Absatz 1 ArGV 1 für schwangere Frauen und stillende Mütter bereits eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 9 Stunden vorsieht.

SAV, FER und SGV verlangen eine Anpassung der Revisionsvorlage, sodass bei einer täglichen Arbeitszeit von über 4 Stunden ein Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von über 8 Stunden ein Anspruch auf zwei Pausen von 30 Minuten bestünde. VELEDES lehnt die Revisionsvorlage zwar grundsätzlich ab, sieht aber in diesen Begrenzungen eine angemessene Lösung. CP, hotelleriesuisse und SGV verlangen, dass der Buchstabe a der Revisionsvorlage gestrichen wird. CP schlägt vor, die bezahlte Stillzeit bei einer täglichen Arbeitszeit zwischen 4 und 7 Stunden auf höchstens 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von über 7 Stunden auf höchstens 60 Minuten (oder zweimal 30 Minuten) zu beschränken. Hotelleriesuisse fordert eine bezahlte Stillzeit von mindestens 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 4 Stunden und von mindestens 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 8 Stunden.

Sollten die vom SAV vorgeschlagenen Begrenzungen nicht angenommen werden, schlägt der Verband als Kompromiss bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden zweimal 30 Minuten und bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden zweimal 45 Minuten vor.

GastroSuisse fordert die Streichung von Buchstabe c der Revisionsvorlage oder als Eventualantrag, dass die mindestens 90-minütige bezahlte Stillpause nur bei einem Vollzeitpensum zum Tragen komme.

4.5.3 Aufhebung der Unterscheidung zwischen Stillen im Betrieb und ausserhalb des Betriebs

Gemäss SAV, FER und SGV sollte die neue Bestimmung ausdrücklich festhalten, dass Stillpausen nur dann bezahlt werden, wenn die Arbeitnehmerin im Betrieb oder in der Nähe des Betriebs stillt oder Muttermilch abpumpt. Auch CP und hotelleriesuisse verlangen einen expliziten Hinweis, dass nur die zum Stillen oder Muttermilch Abpumpen am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellte Zeit bezahlt wird. Gemäss CP müssten die Stillpausen in der Mitte der Arbeitszeit stattfinden, wie dies auch bei den anderen im Arbeitsgesetz vorgesehenen Pausen der Fall ist. Laut GastroSuisse ist im Wortlaut der Verordnung zu präzisieren, dass das Stillen ausserhalb des Betriebs nur in Ausnahmefällen als bezahlte Stillzeit angerechnet

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