Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/31: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 14 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
Organisationen begrüssen ausdrücklich, dass auch teilzeitbeschäftigte Mütter Anrecht auf bezahlte Stillpausen haben, und sehen in der Aufhebung der Unterscheidung zwischen Stillen im Betrieb und ausserhalb des Betriebs eine bedeutende Verbesserung. Abgesehen von Pro Familia Schweiz betonen die oben genannten Organisationen, dass mit den bezahlten Stillpausen ein wichtiger Schritt in Richtung bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie getan wird, was sowohl der Qualität des Familienlebens als auch der Wirtschaft in Form einer gesteigerten Erwerbsquote zugute kommen werde. Für SVAMV ist die Entlöhnung der Stillpausen ein weiterer Schritt hin zur Schaffung einer zeitgemässen, zukunftsfähigen Arbeitswelt, welche die Betreuungspflichten und Pflegeaufgaben der Erwerbstätigen mitberücksichtigt.
4.4.2 Stillzeiten
Alliance F, EFS und Post Beijing fordern in der Wegleitung weiterhin den Hinweis, dass die Gewährung der Stillzeit obligatorisch ist und stillenden Müttern in jedem Fall die erforderlichen Zeiten freizugeben sind. Diese Organisationen gehen davon aus, dass die vorgesehenen 30 Minuten (siehe Buchstabe a) für eine tägliche Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden erfahrungsgemäss der Dauer entsprechen, die für eine zweckmässige und würdige Stillung von Babys notwendig ist. Generell halten sie die in der Revisionsvorlage vorgesehenen Stillzeiten für angemessen und sind überzeugt, dass damit eine pragmatische Lösung mit vertretbaren Kosten für die Arbeitgeber gefunden wurde.
Gemäss SVAMV und Pro Familia Schweiz sollte in der Verordnung präzisiert werden, dass die für die Stillpausen gewährte Zeit nicht nachgeholt werden muss. Sie weisen ausserdem darauf hin, dass es sich bei der neuen Bestimmung lediglich um eine minimale Regelung handelt und sie deshalb erwarten, dass die SECO-Wegleitung zusätzlich einerseits auf die Bedeutung des Stillens für die Gesundheit der Kinder und andererseits auf den Umstand hinweist, dass in Einzel- und Kollektivarbeitsverträgen oder Reglementen weitergehende Regelungen vereinbart werden können.
4.5 Arbeitgeberorganisationen
4.5.1 Allgemeine Bemerkungen
In formaler Hinsicht sind hotelleriesuisse und CP erstaunt darüber und senesuisse findet es sogar besonders stossend, dass die Frage der Entlöhnung auf Verordnungsstufe geregelt werden kann. Gemäss CP müsste dieser Punkt in einer eigenen Bestimmung des ArG geregelt werden und laut hotelleriesuisse sollte diese Frage wie bis anhin klar privatrechtlich oder allenfalls durch die Sozialpartner geregelt werden. Senesuisse lehnt die Revisionsvorlage kategorisch ab, unter Betonung, dass die Regelung wenn überhaupt in Artikel 324a OR erfolgen müsste.
SAV, FER und GastroSuisse anerkennen die Notwendigkeit einer Revision von Artikel 60 ArGV 1, sind aber wie alle anderen Arbeitgebervertreter der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen zu weit gehen und man nicht von Mindestzeiten sprechen sollte. Hotelleriesuisse lehnt die Revisionsvorlage in ihrer vorgeschlagenen Form zwar ab, begrüsst aber, dass eine klare Regelung für die Stillpausen gesucht wird, da die bisherigen Bestimmungen zu zahlreichen Diskussionen geführt hätten und nicht praxistauglich seien. SGV lehnt die vorgeschlagene Lösung ab, da er sie als insgesamt nicht befriedigend beurteilt. Er fordert, dass auf eine Änderung von Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1 verzichtet wird. Gemäss FER und SGV würde die vorgeschlagene Bestimmung für die Betriebe zu markant mehr Kosten führen.
H+ weist darauf hin, dass Stillpausen heute in den Spitälern, Kliniken und Pflegeinstitutionen als ein untergeordnetes Problem betrachtet werden, und geht davon aus, dass minimale, bezahlte Stillpausen Begehrlichkeiten wecken und schliesslich kontraproduktiv sein könnten. Gemäss H+ müsste auch geklärt werden, wie bewiesen werden kann, dass gestillt wird, und
520/2005/02540 \ COO.2101.104.4.27243 9/14