Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/31: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 14 Seiten
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4.2.2 Stillzeiten
SVDE, BSS, SVM, SHV, SSFS, NGO-Allianz und Public Health Schweiz betonen, dass bei der Errechnung der Stilldauer berücksichtigt werden müsse, dass einerseits die Distanz zwischen dem Arbeitsplatz und den für das Stillen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten je nach Branche und Betrieb sehr unterschiedlich sein könne und dass es andererseits Arbeitsplätze gebe, bei denen man sich vor dem Stillen umziehen muss. Um diesen Aspekten Rechnung zu tragen, verlangen die genannten Organisationen eine Verlängerung der Stillzeiten und schlagen folgende Regelung vor: Mindestens 40 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden, zweimal mindestens 40 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden und dreimal mindestens 40 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden. CSS Versicherung fordert die gleichen Stillzeiten.
Gemäss Gesundheitsförderung Schweiz sollte in der neuen Regelung darauf hingewiesen werden, dass sie als Minimumstandard zu verstehen ist und von privaten sowie öffentlichen Betrieben mit freiwilligen Massnahmen ergänzt werden sollte.
Hausärzte Schweiz und die SGP sind der Ansicht, dass die vorgesehene Regelung die Bedürfnisse der Mehrheit der betroffenen Kinder und Mütter abdeckt und somit einen akzeptablen Kompromiss darstellt. Für alle anderen Fälle zählen diese Organisationen auf das Verständnis der Arbeitgeber und auf ihre Bereitschaft, falls nötig längere Stillzeiten zu gewähren.
4.2.3 Räumlichkeiten zum Stillen oder Abpumpen von Muttermilch
Für SVDE, BSS, SVM, SHV, SSFS, NGO-Allianz, Public Health Schweiz sowie CSS Versicherung ist es äusserst wichtig, dass bezüglich der zum Stillen zur Verfügung zu stellenden Infrastruktur und Räumlichkeiten gewisse Mindeststandards vorgegeben werden. Entsprechend erwarten diese Organisationen folgende Ergänzung von Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1: «Der Arbeitgeber stellt Räumlichkeiten mit folgenden Minimalanforderungen zur Verfügung: Ruhiges, sauberes Zimmer mit Privatsphäre, abschliessbar, mit Sichtschutz, Lavabo, bequeme Sitzgelegenheit, Zugang zu einem Kühlschrank und Wickelgelegenheit.» Zwei weitere Anhörungsteilnehmende (FMH, Gesundheitsförderung Schweiz) schliessen sich dieser Haltung an, ohne jedoch einen konkreten Vorschlag zu formulieren.
Die Stellungnahme der FMH stützt sich auch auf die Rückmeldungen des VSAO, der Hausärzte Schweiz, der SGGG und der kantonalen Ärztegesellschaften der Kantone SO, VS und NW/OW.
4.3 Arbeitnehmerorganisationen
4.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die sechs Anhörungsteilnehmenden dieser Gruppe befürworten die Änderungsvorlage. KV Schweiz begrüsst sowohl die Klärung als auch die Verbesserung der bisherigen Rechtslage und erachtet die vorgeschlagene Änderung als akzeptabel, auch wenn es im Vergleich mit den umliegenden Ländern noch bessere Lösungen gegeben hätte. Wie auch SGB ist KV Schweiz der Ansicht, dass die neue Bestimmung die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördert und somit auch gesamtgesellschaftlich positive Auswirkungen haben wird. SGB begrüsst ausdrücklich, dass auch Frauen im Teilzeitarbeitsverhältnis von bezahlten Stillpausen profitieren können. SBLV stimmt der Revisionsvorlage vollumfänglich zu. Syna begrüsst, dass die neue Bestimmung auch die Zeit für das Abpumpen von Muttermilch miteinschliesst, und sieht die Gewährung von bezahlten Stillpausen als einen wichtigen Schritt für den Gesundheitsschutz stillender Mütter und ihrer Kinder.
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