Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/31: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 14 Seiten
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4 Stellungnahmen
4.1 Kantone und interkantonale Verbände
4.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Alle Kantone haben an der Anhörung teilgenommen und die grosse Mehrheit befürwortet die Revision. Als Gründe dafür nennen sie den Gesundheitsschutz, die Klarheit und Verhältnismässigkeit der neuen Bestimmung, die bessere Anwendbarkeit in der Praxis und die Tatsache, dass die neue Regelung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie beiträgt. Zudem begrüssen die Kantone, dass nicht mehr zwischen Stillen im Betrieb und Stillen ausserhalb des Betriebs unterschieden wird und dass Stillen und Abpumpen neu als gleichwertig betrachtet wird. IVA und VSAA befürworten die Revision, da sie eine klare Regelung schaffe. Insbesondere sorge das vorgeschlagene Modell bezüglich des Anspruchs auf Stillzeiten dafür, dass teilzeitarbeitende Mütter gegenüber vollzeitarbeitenden Müttern nicht benachteiligt werden.
GR hält die neue Bestimmung für nicht restlos befriedigend, ist aber der Meinung, dass über den Umstand, dass in der Schweiz gewisse Stillpausen von Arbeitnehmerinnen durch die Arbeitgeber zu bezahlen sind, nicht mehr zu debattieren sei, da Einigkeit über die Ratifikation des internationalen Übereinkommens herrsche. Dennoch sieht der Kanton GR nicht vollends ein, weshalb die Arbeitgeber diese sozial- und gesundheitspolitische Massnahme finanzieren müssen. GL befürwortet zwar die Ratifikation des internationalen Übereinkommens, gibt aber zu bedenken, dass ein einheitlicher und korrekter Vollzug nur erreicht werden könne, wenn Gesetzes- oder Verordnungstexte eine klare Abgrenzung ermöglichen. Dies sei bei der Revisionsvorlage nicht gewährleistet, da nur Mindestzeiten definiert werden.
In formaler Hinsicht zeigt sich die VD erstaunt darüber, dass eine Änderung von dieser Tragweite nur zu einer neuen Bestimmung auf Verordnungsebene führt und nicht ins ArG aufgenommen wird. LU macht präjudizielle Bedenken bezüglich der expliziten Nennung des Entlöhnungsanspruchs geltend, denn von bezahlter Arbeitszeit zu sprechen sei für das ArG systemfremd.
4.1.2 Spezifische Bemerkungen
Obwohl der Kanton VD die Revisionsvorlage insgesamt unterstützt, bedauert er insbesondere, dass die Frage der Anrechenbarkeit der für den Weg zwischen dem Arbeits- und dem Stillort benötigten Zeit nicht geregelt ist, was bei der Umsetzung zu ernsthaften Schwierigkeiten führen könnte.
Das TI befürwortet die Revisionsvorlage, schlägt jedoch vor, die Frage der wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen und die Wirtschaft im Allgemeinen noch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung genauer zu prüfen. Dies sei besonders für die Kantone, die wie das TI viele weibliche Angestellte beschäftigen, ein zentraler Punkt. Nach Ansicht des Kantons GR hätten die finanziellen Folgen bereits im erläuternden Bericht aufgezeigt werden müssen.
BS und VS sind der Meinung, dass entweder direkt in Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1 (VS) oder zumindest in der Wegleitung (BS) präzisiert werden muss, wieviel Zeit bei Mehrlingsgeburten gewährt werden muss. Gemäss dem Kanton VS sollte zudem geklärt werden, wie vorzugehen ist, wenn eine Mutter zum Stillen mehr Zeit als die vorgesehene Minimaldauer braucht.
ZG verlangt eine Ergänzung der neuen Bestimmung, wonach stillenden Müttern während der regulären Arbeitszeit die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben sind. Gemäss dem Kanton ZG sollte das Stillen oder Abpumpen von Muttermilch zu Hause vor Arbeitsantritt oder nach Arbeitsende nicht als bezahlte Arbeitszeit angerechnet werden können. Zudem gibt er zu bedenken, dass es zu erheblichen Kosten
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