Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/31: Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) · 14 Seiten
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Für Angestellte Schweiz, Syna und Travail.Suisse ist insbesondere die Aufhebung der Unterscheidung zwischen Stillen im Betrieb und ausserhalb des Betriebs positiv zu werten.
SGB hält die Änderungsvorlage für sehr moderat, da sie nur das erste Lebensjahr des Kindes betrifft. Deshalb erwartet der SGB in der Wegleitung zu der neuen Bestimmung einen Hinweis, wonach in Einzel- oder Kollektivarbeitsverträgen bzw. in Reglementen längere Perioden abgemacht werden können.
4.3.2 Stillzeiten
Angestellte Schweiz befürwortet die vorgeschlagene Lösung, fordert jedoch in Bezug auf die Stillzeiten auch die Festlegung eines Maximums, um Probleme bei der praktischen Umsetzung zu vermeiden. Als Maximum könnte ein Viertel der Arbeitszeit festgesetzt werden, wie dies im holländischen System der Fall ist. Zudem erwartet Angestellte Schweiz, dass direkt im Verordnungstext geklärt wird, ob die Stillzeit jeweils pro Kind zu verstehen ist.
SGB und Syna verlangen zumindest in der Wegleitung zu der neuen Bestimmung einen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber auch längere bezahlte Stillpausen gewähren kann als in der Änderungsvorlage vorgesehen. Gemäss Travail.Suisse sollte in der Verordnung präzisiert werden, dass der Arbeitgeber während der Arbeitszeit die gesamte zum Stillen benötigte Zeit gewähren muss; auf diese Weise soll vermieden werden, dass die Dauer der bezahlten Stillzeit als die maximal zulässige Zeit zum Stillen ausgelegt wird.
Sowohl für Travail.Suisse als auch für Syna muss der Zeitpunkt des Stillens durch die Mutter frei nach den Bedürfnissen des Kindes gewählt werden können. Bezahlte Stillzeiten sollen auch zu Beginn oder am Ende der Arbeitseinsätze erfolgen können. Diese Möglichkeit sollte direkt in der neuen Bestimmung erwähnt werden oder zumindest in der entsprechenden Wegleitung. Zudem sollte die neue Bestimmung den aktuell geltenden Wortlaut übernehmen, wonach die Stillzeit weder vor- noch nachgeholt und auch nicht anderen gesetzlichen Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten angerechnet werden darf. Schliesslich halten beide Organisationen die bezahlten Stillzeiten für ungenügend und schlagen abhängig von der täglichen Arbeitszeit (bis zu 4 Stunden, über 4 Stunden bzw. über 7 Stunden) 60, 90 bzw. 120 Minuten vor.
4.4 Andere Verbände und Organisationen
4.4.1 Allgemeine Bemerkungen
Alliance F, SVF-ADF, SKG, SVAMV, EFS, Post Beijing und Pro Familia Schweiz befürworten die Revisionsvorlage.
SVF-ADF unterstützt die Änderungsvorlage vollumfänglich und spricht von einer empfehlenswerten Neuregelung zum Wohle von Mutter und Kind.
SKG stellt sich klar hinter die Änderungsvorlage, da diese für Rechtssicherheit sorge, berufstätige Mütter konkret unterstütze und durch die Beseitigung einer Form der Lohndiskriminierung zur Gleichstellung von Mann und Frau beitrage. Das nach Arbeitszeiten abgestufte vorgesehene Modell biete den Vorteil, dass teilzeitbeschäftigte Mütter gegenüber vollzeitbeschäftigten Müttern nicht benachteiligt werden. Zudem werde die Berechnungsmethode vereinheitlicht und vereinfacht und das Modell entspreche der Praxis in den anderen europäischen Ländern, die das Übereinkommen unterzeichnet haben. Die SKG weist allerdings darauf hin, dass diese neue Bestimmung nicht für alle Mütter gelten werde (siehe Geltungsbereich des ArG), und befürchtet, dass Mütter, die von diesem Recht Gebrauch machen, sich exponieren könnten. Die SKG bedauert, dass der Kündigungsschutz für diese Mütter unzureichend ist.
Für alliance F, EFS, Post Beijing, Pro Familia Schweiz und SVAMV sind die gesundheitlichen Aspekte des Stillens für Mutter und Kind enorm wichtig. Diese
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