Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 15 Seiten

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den mit dem dringlichen Bundesgesetz vom 21. März 2009 über die befristete Ergänzung der Versicherungsleistungen der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SR 946.11) eingeführt. Sie gelten derzeit bis Ende 2015. Weiter sollen die Rahmenbedingungen für den Abschluss von nicht-völkerrechtlichen Rückversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen geändert werden: Die SERV soll ihre Versicherungspolicen und Garantien künftig in der Regel in der Form der Verfügung ausstellen können. Dieser Umstand erlaubt insbesondere eine administrative Entlastung der SERV und des Versicherungsnehmers bei künftigen Versicherungsabschlüssen.

Auf Verordnungsstufe soll insbesondere die Ausnahmeklausel bei Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent durch eine Ermessensregelung mit Leitkriterien ersetzt werden. Diese Regelung ermöglicht nicht nur, die Rahmenbedingungen der SERV an die aktuellen Anforderungen der internationalen Märkte anzupassen, sondern führt zugleich zu einer erhöhten Transparenz der SERV-Geschäftsentscheide. Zudem soll der Deckungssatz bei der Lieferantenkreditversicherung von 85 Prozent auf 95 Prozent erhöht werden. Bei der Fabrikationskreditversicherung und der Bondgarantie soll der maximale Deckungssatz im Normalfall gegenüber dem geltenden Recht reduziert werden.

3. Vernehmlassungsteilnehmende

Zur Vernehmlassung wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, 12 politische Parteien, drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft sowie 12 weitere interessierte Organisationen eingeladen.

Neben den eingeladenen Teilnehmern haben sich auch weitere Interessenverbände (unaufgeforderte Teilnehmer) zu den vorgeschlagenen Teilrevisionsvorlagen des SERVG und der SERV-V geäussert.

Das Verzeichnis der 62 Vernehmlassungsadressaten befindet sich im Anhang.

4. Ergebnisse der Vernehmlassung zur Teilrevision des Exportrisikoversicherungs-

gesetzes (SERVG)

4.1. Allgemeines

Insgesamt fanden die Teilrevisionsvorschläge des SERVG eine positive Aufnahme.

Von 62 angeschriebenen Stellen haben sämtliche Kantone, vier Parteien (SP, FDP, CVP, SVP), sechs Dachverbände der schweizerischen Wirtschaft (Economiesuisse, SGV, Arbeitgeberverband, SBV, SGB, Travail.Suisse) sowie fünf weitere interessierte Organisationen und Nichtregierungsorganisationen (Swissmem, SVV; EvB, Alliance Sud, AI CH konsolidiert) Stellung genommen.

Zusätzlich haben vier weitere Interessenverbände (Scienceindustries, CVAM, KMU-Forum, CP), welche nicht angeschrieben wurden, eine Stellungnahme eingereicht.

Nach Vernehmlassungsgruppen aufgeteilt ergibt sich folgende Übersicht:

4.2. Kantone

25 Kantone (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU), unterstützen die Teilrevisionsvorschläge des SERVG vorbehaltlos, während BS die Weiterführung der drei neuen Instrumente ablehnt. Die KdK reichte keine Stellungnahme ein.

Die Fabrikationskreditversicherung (FKV), die Bondgarantie (BG) und die Refinanzierungsgarantie (RG) werden von sämtlichen an der Vernehmlassung teilnehmenden Kantonen, mit Ausnahme von BS, als positive Errungenschaften wahrgenommen. Die Instrumente seien praxistauglich und würden die internationale Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Unterneh-

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