Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 15 Seiten

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1. Ausgangslage

Der Bundesrat will die Exportanstrengungen der schweizerischen Unternehmen weiterhin wirkungsvoll unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) längerfristig sicherstellen.

Im Umfeld der Finanz- und Wirtschaftskrise hat der Bundesrat im Jahr 2009 den Leistungskatalog der SERV ergänzt, um die Wettbewerbsfähigkeit der SERV weiterhin zu gewährleisten. Drei zusätzliche Instrumente wurden im Rahmen der Stabilisierungsmassnahmen mit einem dringlichen Bundesgesetz für eine befristete Zeitspanne eingeführt. Infolge der weiterhin schwierigen Situation der Exportwirtschaft sowie der grossen Nachfrage der Exporteure wurde das zunächst bis Ende 2011 befristete Bundesgesetz bis Ende 2015 verlängert. Wie Erfahrung der SERV und Beispiele im Ausland zeigen, handelt es sich bei den neuen Instrumenten nicht um rein konjunkturpolitische Instrumente. Fabrikationskreditversicherungen, Bondgarantien und Refinanzierungsgarantien gehören in diversen OECD-Ländern mittlerweile zum Standardangebot von staatlichen Exportkreditagenturen („Export Credit Agencies“). Im Nachgang zur Finanzkrise sind auch permanente Strukturveränderungen zu beobachten. Finanzintermediäre haben ihr Auslandgeschäft, insbesondere die Exportfinanzierung, als Reaktion auf neue Regelungen reduziert und das Kreditgeschäft neu ausgerichtet. Exporteure müssen auch, im Vergleich zu inlandorientierten Firmen, grössere Risiken absichern können und haben in der Regel einen höheren Finanzierungsbedarf. Die teilweise langen Fristen zwischen Produktion und Zahlung des Lieferpreises nach Erbringung der Exportleistung müssen finanziert werden. Die Weiterführung der drei Instrumente trägt den geänderten Bedingungen der Exportfinanzierung besser Rechnung, erhöht die Planungssicherheit für Exporteure (Vermeidung einer "stop-and-go" Politik) und sichert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Instrumente der SERV.

Von der Unterstützung durch die Instrumente der SERV profitieren vor allem KMU. Sie stellen einerseits zwei Drittel der Versicherungsnehmer der SERV dar und sind andererseits wichtige Zulieferer der grösseren Exportunternehmen. Von 2009 bis 2013 betrug der Anteil der KMU am durch die neuen Instrumente unterstützten Auftragsvolumen von CHF 5.8 Mrd. rund 80 Prozent. Für KMU, welche im Gegensatz zu internationalen Grossunternehmen häufig nicht über ein Auslandnetzwerk verfügen, ist die Risikoabsicherung der Exporteinnahmen unumgänglich. Mit ihren Absicherungsinstrumenten erleichtert es die SERV gerade diesen KMU, auch neue Märkte zu erschliessen.

Die vorliegenden Teilrevisionen sehen vor, das Exportrisikoversicherungsgesetz (SERVG) und die dazugehörende Verordnung (SERV-V) in einzelnen Bereichen mit erprobten Massnahmen gezielt zu optimieren. Die vorgesehenen Anpassungen des SERVG und der

SERV-V stellen einen wichtigen Schritt zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Exportwirtschaft dar. Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz traditionell eine international stark vernetzte Volkswirtschaft darstellt, sind gleich lange Spiesse für Unternehmen auf internationalen Märkten für den nachhaltigen Erfolg der schweizerischen Exportunternehmen unerlässlich.

Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelungen auf die SERV, namentlich auf ihren Verpflichtungsrahmen und auf ihr finanzielles Gleichgewicht (risikogerechte Prämien), bleiben gering.

Die Vernehmlassung wurde am 9. Oktober 2013 eröffnet und endete am 23. Januar 2014.

2. Die Vernehmlassungsvorlage

In der Vernehmlassungsvorlage wurden die Teilrevisionen des SERVG sowie der SERV-V zusammen zur Konsultation unterbreitet. Damit wurde den interessierten Kreisen eine transparente Gesamtschau der geplanten Teilrevisionen ermöglicht.

Mit der Teilrevision des SERVG sollen die Absicherungsmöglichkeiten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) dauerhaft mit der Fabrikationskreditversicherung, der Bondgarantie und der Refinanzierungsgarantie ergänzt werden. Diese drei Instrumente wur-

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