Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/34: Teilrevision des Exportrisikoversicherungsgesetzes (SERVG) und der Verordnung (SERV-V) · 15 Seiten
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Übersicht
Der Bundesrat will die Exportanstrengungen der schweizerischen Unternehmen weiterhin wirkungsvoll unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) längerfristig sicherstellen.
Die vorliegenden Teilrevisionen von Gesetz und Verordnung (SERVG und SERV-V) über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SERV) sehen vor, das Angebot der SERV mit gezielten Massnahmen zu verbessern. Das mit dem Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Exportwirtschaft in diesem Bereich zu gewährleisten. Angesichts der Tatsache, dass die Schweiz traditionell eine international stark vernetzte Volkswirtschaft darstellt, sind gleich lange Spiesse für Unternehmen auf internationalen Märkten für den nachhaltigen Erfolg der Schweizer Wirtschaft unerlässlich.
Die Vernehmlassung wurde am 9. Oktober 2013 eröffnet und endete am 23. Januar 2014.
Zur Vernehmlassung wurden die Regierungen der 26 Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen, 12 politische Parteien, drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie 12 weitere interessierte Organisationen eingeladen.
Neben den eingeladenen Teilnehmern haben sich auch diverse weitere Interessenverbände (nicht angeschriebene Teilnehmer) zu den vorgeschlagenen Teilrevisionsvorlagen des SERVG und der SERV-V geäussert.
Insgesamt gingen Stellungnahmen von 44 Vernehmlassungsteilnehmern ein. Ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben drei Adressaten.
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst die Teilrevisionen des
SERVG und der SERV-V. Eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber den vorgeschlagenen Teilrevisionen äusserten zwei Vernehmlassungsteilnehmer. Einige Vernehmlassungsteilnehmer unterbreiteten weitergehende Abänderungsvorschläge des SERVG und der SERV-V.
Der Ergebnisbericht über die Vernehmlassung wird nach dem Beschluss des Bundesrates durch die Bundeskanzlei in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht.
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