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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 11
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 01.07.2014
AB 37c.4
1 Lichtsignale anstelle von Blinklichtsignalen
1.1 Die Ausgestaltung der Lichtsignale richtet sich nach den Bestimmungen der Stras-
senverkehrsgesetzgebung. Die Vorschriften dieser Ausführungsbestimmungen über die Blinklichtsignale bei Schranken-, Halbschranken-, Bedarfsschranken- und Blinklichtsignalanlagen gelten für Lichtsignale sinngemäss.
AB 37c.5
1 Anlagen für die Verkehrsregelung Lichtsignalanlagen bei Bahnübergängen nach Arti-
kel 37c Absatz 5 EBV
1.1 Werden solche Bahnübergänge mit einer Lichtsignalanlage ergänzt, so gelten die
Bestimmungen über Lichtsignalanlagen nach Strassenverkehrsrecht.
1.2 Für die Bahn sind weisse Lichter in besonderer Anordnung (vgl. Signalisationsve-
rordnung; SSV4) anzuwenden. Diese stehen maximal 20 Meter vom Bahnübergang entfernt und werden durch die Lichtsignalanlage gesteuert.
2 Aufgehoben.Vorbehalten bleibt die Anordnung ergänzender Sicherungseinrichtungen
nach Artikel 37c Absatz 1–4 EBV.
3 Bei Industriegleisen über Hauptstrassen ist anstelle des Signals «Strassenbahn» das
Signal «andere Gefahren» (SSV 1.30) mit einer Zusatztafel Industriegleis(e) anzubringen.
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Fortsetzung Blatt Nr. 12