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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 12

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Artikel: Signale und Anlagen Ausgabe: 01.07.2012

AB 37c.6

1 Strassenseitige Vorsignale und Markierungen nach SSV

1.1 Die für die Gewährleistung der Sicherheit am Bahnübergang erforderlichen strassen-

seitigen Vorsignale und Markierungen sind nach Artikel 104 SSV mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.

1.2 Vorsignale dürfen nur innerorts, auf Feld- und Fusswegen sowie auf privaten Zufahr-

ten weggelassen werden, wenn die Signale am Bahnübergang rechtzeitig erkennbar sind.

1.3 Bahnübergänge nach Artikel 37c Absatz 5 EBV sind ausserorts mit einem zusätzli-

chen Signal «Strassenbahn» (SSV 1.18) mit beigefügter Distanztafel anstelle der Distanzbaken vorzusignalisieren.

1.4 Aus Sicherheitsgründen ist nach Möglichkeit beidseits des Bahntrassees vor dem

Bahnübergang die Markierung von Haltelinien nach SSV vorzusehen.

Fortsetzung Blatt Nr. 13