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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 9
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 01.07.2014
(AB 37c.3)
2.5 Unter geeigneten Bedien- und Sicherungseinrichtungen sind unter anderem zu ver-
stehen:
a. Schlüsselschalter;
b. Drucktasten;
c. Fernbedienung;
d. Vorhängeschloss;
e. Rückmeldung an die Strassenbenützer.
2.6 Mit speziellen Abhängigkeiten betriebene Bedarfsschranken
2.6.1 Solche Anlagen dürfen nur durch instruierte und berechtigte Personen gesteuert be-
dient werden können (z. B. mit Schlüssel). Die Berechtigung und Bedienung ist mit den Berechtigten vertraglich festzuhalten. Zum Öffnen der physischen AbsperrungenSchlagbäume ist eine Verbindungsaufnahme mit der Betriebsleitstelle der Bahn erforderlich.
2.6.2 Die oben genannten Personen werden durch die Infrastrukturbetreiberin bezeichnet
und sind von dieser zu instruieren.
2.6.2.1 Die Instruktion muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a. Begehung vor Ort;
b. Erklärung aller für die Benützer möglichen Zustände der Anlage;
c. Erklärung der Kommunikationseinrichtungen;
d. Verhalten bei Störungen.
2.6.2.2 Die instruierten Punkte sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist den Betroffe-
nen abzugeben.
2.6.3 An Stelle von Schlagbäumen kann bei diesen Anlagen die physische Absperrung mit
anderen gleichwertigen Mitteln hergestellt werden.
3 Nur mit Andreaskreuzen signalisierte Bahnübergänge
3.1 An mehrgleisigen Bahnübergängen sind doppelte Andreaskreuze anzubringen.
3.2 Sichtverhältnisse
3.2.1 Die für das sichere Überqueren des Bahnübergangs genügenden Sichtverhältnisse
müssen gewährleistet sein. Beträgt die erforderliche Sichtweite für das sichere Überqueren des Bahnüberganges aufgrund der Räumzeit und der Geschwindigkeit der Bahn mehr als 300 Meter, ist ein Andreaskreuz allein nicht zulässig.
Fortsetzung Blatt Nr. 10