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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c
Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 01.07.2014
AB 37c.3
1 Blinklichtsignalanlagen
1.1 Blinklichtsignalanlagen bestehen aus Blinklichtsignalen und Andreaskreuzen, die in
der Regel über den Blinklichtsignalen angebracht werden, sowie einem, ausnahmsweise mehreren akustischen Signalen.
1.2 Aufgehoben.
1.3 Blinklichtsignalanlagen, die für eine folgende Zugfahrt oder Rangierbewegung weiter
blinken müssen, dürfen nur ausnahmsweise und nur in Bahnhöfen oder auf Streckenabschnitten mit langsamem Schienenverkehr verwendet werden.
1.4 Bei Anlagen nach Ziff. 1.3 ist der Strassenbenützer mit einer Zusatztafel auf den Um-
stand für das Weiterblinken aufmerksam zu machen.
1.5 Bei Blinklichtsignalanlagen an mehrgleisigen Bahnübergängen sind doppelte Andre-
askreuze anzubringen.
1.6 Die Warnzeit bei Blinklichtsignalanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für
eine Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 30 Sekunden nicht überschreiten.
2 Bedarfsschrankenanlagen
2.1 Bedarfsschrankenanlagen sind Anlagen, welche durch den Strassenbenützer bei
Bedarf geöffnet und geschlossen werden. Bedarfsschranken sind in der Regel geschlossen.
2.2 Bedarfsschrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und geeigneten Bedien- und
Sicherungseinrichtungen. Bei Bedarf sind Hinweistafeln mit Angaben zu deren Funktionsweise (vgl. Bild 4) anzubringen. Sofern die Schlagbäume automatisch schliessen, werden sie mit Blinklichtsignalen und mit einem akustischen Signal ergänzt.
2.3 Die Schlagbäume sperren die gesamte Strassenbreite.
2.4 Sofern die Schlagbäume automatisch schliessen, sind die Anlagen mit Blinklichtsig-
nalen und einem akustischen Signal zu ergänzen. Die Blinklichtsignale und das akustische Signal dienen zur Warnung vor automatisch schliessenden Schlagbäumen.
Fortsetzung Blatt Nr. 9