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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c

Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 10

Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen

Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Signale und Anlagen Entwurf: 01.07.2014

(AB 37c.3)

3.3 Anbringen von Pfeiftafeln

3.3.1 Bahnseitige Pfeiftafeln gemäss den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften sind

nach Artikel 37c Absatz 3 Buchstabe c EBV bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen (z. B. wegen Nebels) anzubringen. Sie stehen in der Entfernung, in welcher die Achtungssignale vom Strassenbenützer 15 und, wenn erforderlich, 10 Sekunden vor Vorbeifahrt der schnellsten Zugfahrt oder Rangierbewegung gehört werden können.

3.3.2 Mit Ausnahme von zweigleisigen Strecken ohne Wechselbetrieb sind auf mehrspuri-

gen Strecken die Pfeiftafeln je Gleis aufzustellen.

3.3.3 Wird die Strassenanlage nicht während der ganzen Betriebszeit der Bahn benützt, so

können zeitliche Einschränkungen angebracht werden.

3.4 Bahnübergänge an kombinierten Fussgänger-/Fahrradwegen dürfen gemäss Artikel

37c Absatz 3 Buchstabe c EBV ausgerüstet werden, wenn mit Signalen und Hindernissen das direkte Befahren durch Fahrräder verhindert werden kann.

4 Lichtsignalanlagen mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs

4.1 Lichtsignalanlagen mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs bestehen aus

Lichtsignalen und Andreaskreuzen, die in der Regel über den Lichtsignalen angebracht werden, sowie einem akustischen Signal.

4.2 Aufgehoben.

4.3 Erforderliche Sichtverhältnisse

4.3.1 Die für das sichere Überqueren des Bahnübergangs genügenden Sichtverhältnisse

müssen gewährleistet sein. Beträgt die erforderliche Sichtweite für das sichere Überqueren des Bahnüberganges aufgrund der Räumzeit und der Geschwindigkeit der Bahn mehr als 300 Meter, müssen besondere Massnahmen getroffen werden oder es ist eine andere Sicherungsart vorzusehen.

Fortsetzung Blatt Nr. 11