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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR EISENBAHNVERORDNUNG zu Art.: 37c Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 7
Abschnitt: Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen
Artikel: Signale und Anlagen Ausgabe: 01.07.2012
AB 37c.1
1 Schrankenanlagen
1.1 Schrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und Blinklichtsignalen beidseits des
Bahntrassees sowie einem, ausnahmsweise mehreren akustischen Signalen.
1.2 Die Schlagbäume sperren die gesamte Strassenbreite.
1.3 Werden mehrere Schlagbäume zur Sperrung der gleichen Strasse angebracht, so
können diese gestaffelt geschlossen werden, d. h. die erste Staffel sperrt die rechte Strassenseite und die zweite Staffel die linke. Bei einer gestaffelten Schliessung ist der Fussgängerverkehr speziell zu berücksichtigen.
1.4 Aufgehoben.
1.5 Die Schlagbäume in unmittelbarer Nähe von Schulanlagen und Spielplätzen sowie
bei Zugängen zu Perrons sind mit Hängegittern auszurüsten.
1.6 Die Sperrzeit der Schrankenanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für eine
Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 150 Sekunden nicht überschreiten.
2 Halbschrankenanlagen
2.1 Halbschrankenanlagen bestehen aus Schlagbäumen und Blinklichtsignalen, die beid-
seits des Bahntrassees angebracht sind sowie einem, ausnahmsweise mehreren akustischen Signalen.
2.2 Die Schlagbäume sperren die Strassenzufahrt zum Bahnübergang. Die Länge der
Schlagbäume ist so zu bemessen, dass sie in geschlossener Lage auf der nicht abgesperrten Fahrbahnseite genügend Raum frei lassen, damit der Bahnübergang ungehindert verlassen werden kann. Die Schlagbäume müssen in geschlossener Lage jedoch mindestens 1 Meter in die Strassenfahrbahn hineinragen.
2.3 Die Schlagbäume sollen in geschlossener Lage einen rechten Winkel zur Strassen-
achse bilden.
2.4 Die Blinklichtsignale stehen am rechten und am linken Strassenrand.
2.5 Die Sperrzeit der Halbschrankenanlagen muss möglichst kurz gehalten werden. Für
eine Zugfahrt oder Rangierbewegung soll sie 120 Sekunden nicht überschreiten.
Fortsetzung Blatt Nr. 8