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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 10
Abschnitt: Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen
Ausgabe: 01.07.2012 Artikel: Sicherungsanlagen Entwurf: 01.07.2014
(AB 39.3.a Fahrwegsteuerung und -sicherung)
4 Flankenschutz und Durchrutschweg
4.1 Sicherungsanlagen sind so auszulegen, dass Kollisionsrisiken von Zugfahrten und
Rangierbewegungen mit zu spät bremsenden Fahrten oder entlaufenen Schienenfahrzeugen auf ein akzeptables Mass begrenzt werden.
4.2 Flankenfahrten können insbesondere durch Schutzweichen, Entgleisungsmittel oder
Zugbeeinflussungen verhindert werden.
4.2.1 Flankenschutz durch Schutzweichen oder Entgleisungsmittel ist anzustreben.
4.2.2 Flankenfahrten in Zugfahrstrassen durch zu spät bremsende Rangierbewegungen
oder entlaufene Schienenfahrzeuge sind zwingend mit Schutzweichen oder Entgleisungsmitteln zu verhindern:
a. in Gleisen für Geschwindigkeiten über 120 km/h;
b. in Gleisen für Geschwindigkeiten über 80 km/h bei Konfliktpunkten, in deren Bereich im Normalbetrieb sowohl Zugfahrten als auch Rangierbewegungen stattfinden;
c. aus allen Gleisen, aus denen mit entlaufenen Schienenfahrzeugen gerechnet werden muss. Dies sind insbesondere:
– Gleise mit Gefälle gegen den Konfliktpunkt, auf denen regelmässig Schienenfahrzeuge abgestellt sind;
– Anschluss-, Freiverlade- und Rampengleise.
4.2.3 Auf den Gleisen zwischen der Schutzweiche oder dem Entgleisungsmittel und dem
Konfliktpunkt dürfen sich keine Schienenfahrzeuge befinden.
4.2.34.2.4 Die Auswahl der geeigneten Mittel (Schutzweichen, Entgleisungsmittel) und deren
Platzierung haben so zu erfolgen, dass unter den spezifischen baulichen und betrieblichen Verhältnissen die angestrebte Schutzwirkung erzielt wird und Folgeschäden im Eintretensfall hinreichend begrenzt werden.
4.3 Risiken, die durch einen über das Ende seiner Fahrstrasse hinausfahrenden Zug ent-
stehen, sind mit einem Durchrutschweg zu reduzieren. Dieser ist hinter dem Ende der Fahrstrasse vorzusehen.
Als solche Risiken gelten insbesondere Kollisionen des betrachteten Zuges mit Zugfahrten, Rangierbewegungen und dem Strassenverkehr. Kollisionen mit Prellböcken und anderen festen Hindernissen sowie von Entgleisungsmitteln bewirkte Entgleisungen müssen nicht berücksichtigt werden.
Fortsetzung Blatt Nr. 11