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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 16
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2013
(AB 44.c Fahrleitung)
5.4 Stromschienen
5.4.1 Für Stromschienen oberhalb der Fahrzeuge gelten die Bestimmungen für Fahrleitun-
gen sinngemäss.
5.4.2 Über die Zulässigkeit von Stromschienen im Gleisbereich und die dabei zu treffenden
Schutzmassnahmen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) auf Antrag. In jedem Fall sind die Vorgaben aus SN EN 50122-17, Ziff. 4.2 und 5.5 zu erfüllen.
5.5 Mehrpolige Fahrleitungen
5.5.1 Die Fahrdrähte mehrpoliger Fahrleitungen sind so aufzuhängen, dass zwischen ihnen
der Isolationsabstand eingehalten ist.
5.5.2 Bei der Festlegung der Sicherheitsmassnahmen ist davon auszugehen, dass alle
Fahrdrähte unter Spannung stehen.
In Trolleybusnetzen ist auch der betriebsmässig geerdete oder mit einer Rückleitung verbundene Pol als unter Spannung stehend zu betrachten.
5.5.3 Ist in einem Netzteil keiner der Fahrdrähte geerdet, so muss die Isolation aller Fahr-
drähte gegen Erde überwacht sein. Nötigenfalls muss bei ungenügender Isolation die Speisung des Netzteils selbsttätig abgeschaltet werden.
5.5.4 Werden Stangenstromabnehmer verwendet, so ist durch geeignete Massnahmen
dafür zu sorgen, dass bei Entdrahtung weder empfindliche Tragwerkteile beschädigt werden noch Potenzialverschleppung erfolgen kann.
Die Fahrleitungstragwerke sind so zu gestalten, dass infolge Anpralls von Stromabnehmerstangen Drähte oder Tragwerke möglichst nicht auf die Fahrbahn fallen können.
Tragwerkteile, welche durch entdrahtete Stromabnehmer unter gefährliche Berührungsspannung gesetzt werden können, müssen von berührbaren Teilen der Tragwerke isoliert sein.
Bei Stangenstromabnehmern ohne besondere seitliche Begrenzung ist zu berücksichtigen, dass diese um mindestens zwei Drittel ihrer Länge seitlich der Fahrzeugachse ausschwenken können.
7Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 17