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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 15
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
5.3 Spannweite und Geometrie
5.3.1 Die Spannweite ist so wählen, dass die Stromabnahme nicht beeinträchtigt wird und
dass die Kriterien für die Stromabnahme gemäss SN EN 503676 eingehalten werden. 5.3.2 Spannweite und Nennseitenlage des Fahrdrahtes sind unter Berücksichtigung von
Fahrgeschwindigkeit, Windabtrieb, Gleisgeometrie, Bewegungen der Tragwerke und Fahrzeugeigenschaften so festzulegen, dass bei gegebener Wippenbreite des
Stromabnehmers ein Wippenüberstand gemäss den anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist.
5.3.3 Die Geometrie der Oberleitungsanlage ist, sofern diese Ausführungsbestimmungen
nichts anderes festlegen, nach der SN EN 50119, Ziff. 5.10 auszuführen.
Zur Geometrie zählen:
a. Horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes (Zick-Zack),
b. Anhub,
c. Abweichungen der Fahrdrahthöhen,
d. Kleinste Fahrdrahthöhe (entspricht hfmin, absolut - f - H - Zhf gemäss Ziff. 5.2.1.1),
e. Mindestfahrdrahthöhe (entspricht hfmin, absolut gemäss Ziff. 5.2.1.1),
f. Nennfahrdrahthöhe,
g. grösste planmässige Fahrdrahthöhe.
5.3.4 Die horizontale Auslenkung des Fahrdrahtes (Zick-Zack) ist auf dem Normalspurnetz
so zu wählen, dass die Befahrbarkeit mit einer 1'450 mm-Wippe mit isolierenden Endhörnern gewährleistet ist.
Auf Tram-, Zahnrad-, Spezialbahn- und allen anderen Netzen muss diese so festgelegt werden, dass die Befahrbarkeit mit allen verkehrenden und vom Infrastrukturbetreiber zugelassenen Wippenbreiten sichergestellt ist.
5.3.5 Der vertikale Abstand zwischen Fahrdraht und Tragseil in Feldmitte ist so auszule-
gen, dass es im Kurzschlussfall zu keiner Beschädigung des Kettenwerks kommen kann.
6Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3
Fortsetzung Blatt Nr. 16