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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 19

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

(AB 44.c Fahrleitung)

6 Fahrleitungstragwerke

Fahrleitungstragwerke müssen genügend sicher bemessen sein.

6.1 Fahrleitungstragwerke sind grundsätzlich nach SN 505 2609 bis SN 505 267 oder

SN EN 1990 bis SN EN 1999 zu bemessen.

6.2 Einwirkungen auf die Tragwerke von Fahrleitungsanlagen sind grundsätzlich entspre-

chend den SN 505 261 oder SN EN 1991 zu bestimmen.

6.3 Ergänzend kann die Gesuchstellerin die bahnspezifischen Einwirkungen und Bemes-

sungssituationen der SN EN 50119 entnehmen. Dabei gilt:

a. Abweichungen von empfohlenen Werten sind zu begründen,

b. die für den Nahverkehr nicht geforderten Regelungen dieser Norm sind in der Schweiz auch für den Nahverkehr anzuwenden.

6.4 Die Bemessung der Haupttragwerke und der Nachweis der inneren Tragsicherheit

der Fundamente von Fahrleitungsanlagen hat nach den SN 505 262, SN 505 263 und SN 505 265 oder nach den SN EN 1992, 1993 und 1995 zu erfolgen.

6.5 Für die geotechnische Bemessung der Fundamente von Fahrleitungsanlagen wie

Block-, Flach- und Pfahlfundationen gilt:

a. Die geotechnische Bemessung (äussere Tragsicherheit) muss nach den Festlegungen in der SN 505 267 oder in der SN EN 1997-1 erfolgen.

b. Wird die geotechnische Bemessung gemäss der SN EN 1997-1 vorgenommen, sind bis zum Vorliegen der für die Schweiz national festzulegenden Parameter (NDP) die auf das jeweilige Projekt bezogenen Parameter (z.B. Partialfaktoren, Nachweisformate etc.) vorzuschlagen, mittels Vergleichsrechnungen zu belegen und in der Nutzungsvereinbarung zu dokumentieren.

c. Bezüglich Korrosionsschutzanforderungen für Pfähle und Anker sowie für die Bemessung und Prüfung von Ankern gelten in jedem Fall die Festlegungen in der SN 505 267.

d. Die einzuhaltenden Gebrauchsgrenzen (v.a. Setzung, Verkippung, Verschiebung) sind durch den Betreiber festzulegen und in der Nutzungsvereinbarung zu dokumentieren.

9Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 20