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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 18
Abschnitt: Elektrische Anlagen Ausgabe:
Artikel: Planung und Bau 01.07.20141
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(AB 44.c Fahrleitung)
5.9 Elektrischer Schutzabstand
5.9.1 Zwischen spannungsführenden und nicht unter Spannung stehenden, ganz oder teil-
weise leitfähigen Teilen muss ein ausreichender elektrischer Schutzabstand vorhan-
den sein.
5.9.15.9.2 Bei nicht unter Spannung stehenden, ganz oder teilweise leitfähigen Teilen, die nicht
mit der Rückleitung verbunden sind, muss dieser Schutzabstand angemessen, in der
Regel um den Faktor drei vergrössert werden, mindestens aber 150 mm betragen.
5.9.3 Der zwischen spannungsführenden und nicht unter Spannung stehenden, ganz oder
teilweise leitfähigen Teilen einzuhaltende elektrische Schutzabstand in Luft be muss
bei einer Fahrdrahtnennspannung Un mindestens betragen:
a. auf interoperablen und teilinteroperablen Strecken den Schutzabstand nach Formatiert: Abstand Vor: 0 pt, SN EN 50119, Ziffer 5.1.3 Nummerierte Liste + Ebene: 1 + Nummerierungsformatvorlage: a, b, c,
b. auf sonstigen Strecken den Schutzabstand nach SN EN 50119, Ziffer 5.1.3 oder … + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung:
Un [kV] be [mm]
den Schutzabstand aus nachfolgender Tabelle Links + Ausgerichtet an: 2 cm + Einzug bei: 2.63 cm ≤ 1.535
> 1.5 … ≤ 3.050
> 3.0 … ≤ 10.0100
> 10.0 10·Un [kV]
Bei der Anwendung der Tabellenwerte sind keine Kurzzeitwertreduktionen möglich.
5.9.25.9.4 Können die elektrischen Schutzabstände zwischen blanken, unter Spannung stehen-
den Anlageteilen und leitenden Teilen von Bauten oder Einrichtungen nicht eingehal-
ten werden, so ist eine isolierende Abdeckung anzubringen.
5.10 Fahrleitungen in Waschanlagen
Wenn in Waschanlagen die Fahrleitung während des Waschvorganges spannungs-
führend ist, ist sicherzustellen:
a. dass allfällige Fehler automatisch erkannt und die Fahrleitung abgeschaltet wird,
b. dass die Isolation der Fahrleitung den Einsatzbedingungen entspricht,
c. dass Flüssigkeiten nicht direkt auf aktive Teile der Fahrleitung oder des Stromab-
nahmesystems gespritzt werden,
d. dass Anbringung und Ausführung der elektrischen Komponenten der Fahrzeuge für
den Waschvorgang unter Spannung geeignet sind.
5.11 Fahrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen
Fahrleitungen dürfen nur dann in explosionsgefährdeten Bereichen gebaut werden,
wenn diese während der Explosionsgefahr abgeschaltet, kurzgeschlossen und geer-
det bzw. mit der Rückleitung verbunden sind.
Fortsetzung Blatt Nr. 19