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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 13
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2013
(AB 44.c Fahrleitung)
5.2.1.2 Auszuführende minimale Fahrdrahthöhe hfmin, auf Grund der örtlichen Gegebenhei-
ten:
im Tunnel sowie unter bestehenden Überbauten hfmin, absolut
auf freier Strecke mit unabhängigem Bahnkörper und unter neu- hfmin, absolut en Überbauten bei erkennbarer Abgrenzung (insbesondere
Zaun, Böschung) gegenüber der Umgebung
auf freier Strecke mit unabhängigem Bahnkörper und unter neu- 5,0 m + Zhf en Überbauten ohne erkennbare Abgrenzung gegenüber der aber
Umgebung ≥ hfmin, absolut
auf Strecken ohne unabhängigen Bahnkörper, auf öffentlichen 5,5 m4+ Z hf Strassen, Bahnübergängen und Freiverladeplätzen (d.h. bei un- aber
behinderter Zugänglichkeit) ≥ hfmin, absolut
in Bahnhöfen hfmin, absolut (im Perronbereich und bei nicht schienenfreien Zugängen ist
insbesondere Ziff. 9 zu beachten)
in Bahnhöfen über Karrenüberfahrten 3,5 m + H1 + Zhf H = Höhe der Ladefläche des Karrens aber
1
über Schienenoberkante ≥ hfmin, absolut
in Depots und Instandhaltungseinrichtungen für Instandhaltungs-
und Reinigungsarbeiten am Fahrzeugäusseren:
- Hochspannungsanlage 5,0 m + Zhf
- Niederspannungsanlage 4,5 m + Zhf
Diese Einteilung bezieht sich auf die Nennspannung.
in Depots, in welchen höchstens Arbeiten durchgeführt werden, hfmin, absolut bei welchen eine zufällige Berührung der Fahrleitung – auch mit
den dort üblicherweise benötigten Gegenständen – als ausge-
schlossen betrachtet werden kann.
An den Zugängen zu diesen Räumen müssen Hinweise auf die
niedrige Fahrdrahthöhe angebracht sein.
4Wenn der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, so ist gemäss SN EN 50122-1, Ziff. 5.2.4 vorzugehen
Fortsetzung Blatt Nr. 14