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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 13

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2013

(AB 44.c Fahrleitung)

5.2.1.2 Auszuführende minimale Fahrdrahthöhe hfmin, auf Grund der örtlichen Gegebenhei-

ten:

im Tunnel sowie unter bestehenden Überbauten hfmin, absolut

auf freier Strecke mit unabhängigem Bahnkörper und unter neu- hfmin, absolut en Überbauten bei erkennbarer Abgrenzung (insbesondere

Zaun, Böschung) gegenüber der Umgebung

auf freier Strecke mit unabhängigem Bahnkörper und unter neu- 5,0 m + Zhf en Überbauten ohne erkennbare Abgrenzung gegenüber der aber

Umgebung ≥ hfmin, absolut

auf Strecken ohne unabhängigen Bahnkörper, auf öffentlichen 5,5 m4+ Z hf Strassen, Bahnübergängen und Freiverladeplätzen (d.h. bei un- aber

behinderter Zugänglichkeit) ≥ hfmin, absolut

in Bahnhöfen hfmin, absolut (im Perronbereich und bei nicht schienenfreien Zugängen ist

insbesondere Ziff. 9 zu beachten)

in Bahnhöfen über Karrenüberfahrten 3,5 m + H1 + Zhf H = Höhe der Ladefläche des Karrens aber

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über Schienenoberkante ≥ hfmin, absolut

in Depots und Instandhaltungseinrichtungen für Instandhaltungs-

und Reinigungsarbeiten am Fahrzeugäusseren:

- Hochspannungsanlage 5,0 m + Zhf

- Niederspannungsanlage 4,5 m + Zhf

Diese Einteilung bezieht sich auf die Nennspannung.

in Depots, in welchen höchstens Arbeiten durchgeführt werden, hfmin, absolut bei welchen eine zufällige Berührung der Fahrleitung – auch mit

den dort üblicherweise benötigten Gegenständen – als ausge-

schlossen betrachtet werden kann.

An den Zugängen zu diesen Räumen müssen Hinweise auf die

niedrige Fahrdrahthöhe angebracht sein.

4Wenn der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, so ist gemäss SN EN 50122-1, Ziff. 5.2.4 vorzugehen

Fortsetzung Blatt Nr. 14