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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 20

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012

(AB 44.c Fahrleitung)

6.6 Fahrleitungstragwerke sind gegen Korrosion zu schützen.

6.7 Die für Fahrleitungstragwerke und kombinierte Tragwerke (z.B. Fahrleitung und Über-

tragungsleitung) einzuhaltenden Gebrauchsgrenzen sind durch den Infrastrukturbetreiber festzulegen und zu dokumentieren.

6.8 Fahrleitungstragwerke müssen bei allen Betriebsbedingungen die Befahrbarkeit der

Strecke mit elektrischen Fahrzeugen und die Einhaltung der an die Fahrleitung gestellten Anforderungen ermöglichen.

6.9 Sofern die Ziff. 6.1 bis 6.8 keine abweichende Regelungen enthalten, kann die Ge-

suchstellerin die SN EN 5011910, Ziff. 6 anwenden.

6.10 In Anlagen, bei denen die Erdung über die Fahrleitungsmaste und deren Fundamente

erfolgt, sind zur Einhaltung der maximal zulässigen Berührungsspannungen gut leitende Verbindungen zwischen Mast und Fundament, gut leitende Verbindungen innerhalb des Fundaments und ein niedriger Erdausbreitungswiderstand erforderlich.

10Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 21