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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 17
Abschnitt: Elektrische Anlagen
Artikel: Planung und Bau Ausgabe: 01.07.2012
(AB 44.c Fahrleitung)
5.6 Schutzstrecken
5.6.1 Zwischen benachbarten Fahrleitungsabschnitten zweier Speisebezirke, die unter-
schiedliche Spannung, Frequenz oder Phasenlage aufweisen oder aufweisen können, sind Schutzstrecken einzubauen.
5.6.2 Wo aus Sicherheitsgründen eine sofortige Evakuation eines Fahrzeuges erforderlich
ist, muss der neutrale Abschnitt der Schutzstrecke schaltbar sein.
5.6.3 Der elektrische Zustand einer fakultativen Schutzstrecke ist dem Fahrpersonal geeig-
net anzuzeigen.
Bei Führerstandsignalisierung hat die Anzeige im Führerstand zu erfolgen.
5.6.4 Auf interoperablen Strecken müssen die Schutzstrecken den europäischen techni-
schen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entsprechen.
5.6.5 Die Länge der Schutzstrecke ist mit den möglichen Stromabnehmerkonfigurationen
zu koordinieren.
5.7 Fahrleitungskreuzungen
Kreuzungen von Fahrleitungen mit unterschiedlicher Spannung, Phasenlage oder Frequenz sind so auszuführen, dass ein ausreichender Isolationsabstand sowohl statisch als auch beim Befahren vorhanden ist.
5.8 Parallelfelder
Die Anordnung von Parallelfeldern ist entsprechend EN 501198, Ziff. 5.12 auszuführen.
Fortsetzung Blatt Nr. 18
8 Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3