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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8 N

Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn

Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012

N O R M A L S P U R

(AB 17)

3.6.2 Grenzwerte des Überhöhungsfehlbetrages üf

3.6.2.1 Für den Höchstwert des Überhöhungsfehlbetrages üf gelten in Zuggleisen ohne Zwangs-

punkte (siehe Ziff. 2.1.3) folgende Grenzwerte:

Bei Anwendung der Grenzwerte muss gewährleistet sein, dass die verkehrenden Fahrzeuge für solche Einsatzbedingungen zugelassen sind.

Radius üf

[m] [mm]

Grenzwert im R < 350122

Normalfall 350 ≤ R < 650 130 (1)

R ≥ 650 150 (1,2)

Maximaler R < 350 130 (1)

Grenzwert 350 ≤ R < 650 150 (1)

R ≥ 650 165 (1,2,3)

(1)Die Fahrgeschwindigkeit der Zugreihe A bleibt begrenzt auf:

V ≤ 0,29 ü +122 ⋅ R − 5 VAmax [km/h]

Amax ü [mm]

R [m]

(2)Für den Geschwindigkeitsbereich 200 < V ≤ 250 km/h gilt (für entsprechende Fahr-R

zeuge gemäss Ziff. 2.1.3):

Grenzwert im Normalfall: 130 mm

Maximaler Grenzwert: 150 mm

(3)Nur zulässig, wenn alle auf dieser Strecke verkehrenden Fahrzeuge für üf > 150 mm zugelassen sind.

Bezüglich Umrechung des Überhöhungsfehlbetrages in die unausgeglichene Seitenbeschleunigung siehe Ziff. 3.6.1.1.

3.6.2.2 In Abschnitten mit Zwangspunkten (siehe Ziff. 2.1.3) gelten folgende Grenzwerte:

Grenzwert im Normalfall: 100 mm

Maximaler Grenzwert: 130 mm

Grenzwerte im Bereich von Bogenweichen und Dilatationsvorrichtungen siehe Ziff. 6.3.3.1.

Fortsetzung Blatt Nr. 9 N