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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten
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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 8 N
Abschnitt: Geometrische Gestaltung der Fahrbahn
Artikel: Trassierungselemente Ausgabe: 01.07.2012
N O R M A L S P U R
(AB 17)
3.6.2 Grenzwerte des Überhöhungsfehlbetrages üf
3.6.2.1 Für den Höchstwert des Überhöhungsfehlbetrages üf gelten in Zuggleisen ohne Zwangs-
punkte (siehe Ziff. 2.1.3) folgende Grenzwerte:
Bei Anwendung der Grenzwerte muss gewährleistet sein, dass die verkehrenden Fahrzeuge für solche Einsatzbedingungen zugelassen sind.
Radius üf
[m] [mm]
Grenzwert im R < 350122
Normalfall 350 ≤ R < 650 130 (1)
R ≥ 650 150 (1,2)
Maximaler R < 350 130 (1)
Grenzwert 350 ≤ R < 650 150 (1)
R ≥ 650 165 (1,2,3)
(1)Die Fahrgeschwindigkeit der Zugreihe A bleibt begrenzt auf:
V ≤ 0,29 ü +122 ⋅ R − 5 VAmax [km/h]
Amax ü [mm]
R [m]
(2)Für den Geschwindigkeitsbereich 200 < V ≤ 250 km/h gilt (für entsprechende Fahr-R
zeuge gemäss Ziff. 2.1.3):
Grenzwert im Normalfall: 130 mm
Maximaler Grenzwert: 150 mm
(3)Nur zulässig, wenn alle auf dieser Strecke verkehrenden Fahrzeuge für üf > 150 mm zugelassen sind.
Bezüglich Umrechung des Überhöhungsfehlbetrages in die unausgeglichene Seitenbeschleunigung siehe Ziff. 3.6.1.1.
3.6.2.2 In Abschnitten mit Zwangspunkten (siehe Ziff. 2.1.3) gelten folgende Grenzwerte:
Grenzwert im Normalfall: 100 mm
Maximaler Grenzwert: 130 mm
Grenzwerte im Bereich von Bogenweichen und Dilatationsvorrichtungen siehe Ziff. 6.3.3.1.
Fortsetzung Blatt Nr. 9 N