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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Bauten und Anlagen Blatt Nr.: 7

Abschnitt: Elektrische Anlagen

Artikel: Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in deren Nähe Ausgabe: 01.07.2013

AB 45.3 Sicherheitsabstände und besondere Sicherheitsmassnahmen

1 Vermeidung von Starkstromunfällen

Zur Vermeidung von Starkstromunfällen dürfen weder Körperteile noch gehaltene Gegenstände in die Gefahrenzone eindringen bzw. versehentlich hineingeraten.

Davon ausgenommen sind nur die Arbeitsmethode „Arbeiten unter Spannung“ oder die Verwendung von Werkzeugen, die für einen Eingriff in diese Zone konzipiert sind.

2 Sicherheitsabstände und Massnahmen gegen das Berühren von an unter Spannung

stehenden Teilen oder bei Arbeiten in deren Nähe

2.1 Die nachfolgend erwähnten Mindestabstände „DL“ und „DV“ gelten für Fahrleitungsan-

lagen.

Für alle übrigen elektrischen Anlagen gelten die Abstände aus der Starkstromverordnung vom 30. März 19944.

2.2 Bei der Arbeitsstellensicherung ist der jeweils grössere Sicherheitsabstand „DS", ge-

genüber Personen und Gegenständen, oder technische Abstand „DT", gegenüber Maschinen und Geräten, zu berücksichtigen.

4SR 734.2

Fortsetzung Blatt Nr. 8