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Vernehmlassung 2013/41: Teilrevision der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV) und der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VAböV) · 343 Seiten

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Kapitel: Fahrzeuge Blatt Nr.: 1

Abschnitt: Grundlagen des Fahrzeugbaus

Artikel: Konstruktionsgrundsätze Ausgabe: 01.07.2010

AB 48.1

1 Auf den in Frage kommenden Gleisabschnitten müssen selbst die Bogen mit den

kleinsten Kurvenradien einwandfrei befahren werden können.

2 Die Räder müssen in der Regel Radkörper aus Walz- oder Schmiedestahl bzw. aus

Stahlguss sowie aufgezogene (z. B. aufgeschrumpfte) stählerne Radreifen haben oder aus einem Stück aus Walz- oder Schmiedestahl bestehen. Werden Radkörper aus andern Materialien verwendet, so muss auf deren technologische Eigenschaften besonders geachtet werden.

2.1 Der gesamte Umfang des Radreifens muss auf dem Radkörper durchlaufend auf-

liegen und gegen unzulässige axiale Verschiebung gesichert sein (Sprengring oder andere konstruktive Massnahmen).

2.2 Bei Rädern mit eingebauter Gummifederung muss auf die Führungssicherheit im

Gleis sowie auf die Ableitung der beim Bremsen entstehenden Wärme geachtet werden.

2.3 Die Breite der Radreifen (oder entsprechender Teile bei Vollrädern) muss im neuen

Zustand in der Regel betragen:

höchstens mindestens

2.3.1 140 mm *) 134 mm *) bei Normalspur-Bahnen

2.3.2 126 mm **) 119 mm **) bei meterspurigen Radsätzen

110 mm bei 750 mm-Spur-Bahnen

2.3.3 – 80 bis vorzugs-

weise 90 mm bei Strassenbahnen und Bahnen ohne unabhängigen Bahnkörper

*) Gemäss der Verordnung über die technische Einheit im Eisenbahnwesen (TE); der Wert ist deshalb den jeweiligen neuesten RIC/RIV-Vorschriften anzupassen.

**) Für Meterspur gilt die VöV-Richtlinie R RTE 29500 "Standardisierung Radsätze und Weichen Meterspur“1.

2.4 Bei der Festlegung der Dicke und der zulässigen Abnützung der Radreifen ist der

mechanischen und thermischen Beanspruchung Rechnung zu tragen; in jedem Fall muss noch die zuverlässige Verbindung zwischen Radkörper und Radreifen gewährleistet sein.

2.5 Die zulässige Abnützung der Radkränze muss durch eine auf der äusseren Stirn-

fläche eingedrehte Rille überprüfbar sein.

1

Siehe AB-EBV, Anhang Nr. 3

Fortsetzung Blatt Nr. 2